Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden.

2. Durch übereinstimmende Erledigungserklärungen wird das angefochtene Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung gegenstandslos.

3. Der BFH hat daraufhin über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden.

4. Für die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist das FG zuständig.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, 2 S. 1, § 139 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein von ihrem Ehemann gepachtetes Hotel und zog die ihr im Zusammenhang mit der Verpachtung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Nach einer bei ihrem Ehemann durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) zu der Auffassung, der Umsatzbesteuerung des Ehemannes sei nicht das tatsächlich vereinbarte Pachtentgelt, sondern die -- höhere -- Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) zugrundezulegen. Daraufhin stellte der Ehemann der Klägerin als Pachtentgelt die Mindestbemessungsgrundlage nebst entsprechender Umsatzsteuer in Rechnung. Soweit sich die Umsatzsteuer dadurch erhöhte, machte die Klägerin Vorsteuern geltend. Das FA lehnte diesen Vorsteuerabzug ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Ehemann hatte gegen den seine Umsatzsteuerveranlagung betreffenden Umsatzsteuerbescheid erfolgreich Klage erhoben. Während des Revisionsverfahrens nahm das FA seine Revision aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. September 1993 (BStBl I 1993, 912) zurück.

Daraufhin haben die Klägerin und das FA während des vorliegenden Revisionsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, dem FA die Kosten des Verfahrens -- einschließlich des Vorverfahrens -- aufzuerlegen und festzustellen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden. Durch diese Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184 m. w. N.). Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 26. September 1985 IX R 60/85, BFH/NV 1987, 317).

Es entspricht billigem Ermessen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das FA hat durch die Zurücknahme seiner Revision und seine Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß es ihrem Klage- und Revisionsbegehren durch Erlaß eines Änderungsbescheids bereits stattgegeben hat oder noch stattgeben wird.

3. Für die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren notwendig war, ist das FG zuständig (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1967 GrS 5--7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423292

BFH/NV 1995, 918

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