Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bei Unanfechtbarkeit

 

Leitsatz (NV)

Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden, wenn eine Nachprüfung des Verwaltungsakts in der Hauptsache wegen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist. So liegt es, wenn die NZB gegen das FG-Urteil erfolglos blieb, mit dem die Klage gegen diesen VA abgewiesen wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) haben am 17. Juni 1992 beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1986 vom 11.Oktober 1991 auszusetzen. Mit Urteil vom 22.November 1991 wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Dagegen legten die Kläger am 24. Februar 1992 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 5. März 1992 hatte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) einen Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Bescheids abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gricht der Hauptsache bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die Vollziehung aussetzen. Hat der BFH über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Revisionsverfahren zu befinden, so ist er als das Gericht der Hauptsache für das Antragsverfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGo zuständig. Dies gilt auch schon mit der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530). Da im Streitfall Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt ist, ist der BFH für die Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung zuständig.

Die Zulässigkeit des Antrags der Kläger scheitert nicht an Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, der gemäß Art. 7 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) noch anzuwenden ist, da das FA einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO abgelehnt hat.

2. Der Antrag ist indessen nicht begründet. Nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ,,ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen". Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die dem vorläufigen Rechtsschutz der Kläger bis zur endgültigen Entscheidung über ihre in der Hauptsache erhobenen Klage dient. Deshalb können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts dann nicht mehr zur Aussetzung der Vollziehung führen, wenn eine Nachprüfung des Verwaltungsakts in der Hauptsache wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133). Im Streitfall ist die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden. Damit wurde das Urteil des FG vom 22.November 1991 rechtskräftig, mit dem die Klage gegen den streitigen Einkommensteuerbescheid für 1986 abgewiesen wurde. Eine Nachprüfung dieses Bescheids ist somit wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423198

BFH/NV 1993, 674

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