Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung in Schätzungsfällen

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob das FG trotz mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung von einer Hinzuschätzung absehen durfte, weil es den Umfang der baren Betriebseinnahmen für gering hielt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 162

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei, ob in dem ,,Verzicht auf eine ordnungsgemäße Kassenführung" eine derart schwere Verletzung der steuerlichen Pflichen zu sehen ist, daß in einem solchen Fall stets der Ansatz eines sog. Sicherheitszuschlags geboten ist. Die Frage ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. November 1981 VIII R 174/77 (BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430) geklärt. Dort heißt es, daß formelle Mängel der Kassenführung nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlaß geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Es handelt sich hierbei um einen allgemein geltenden Grundsatz und nicht um eine Aussage, die lediglich für den seinerzeit vom BFH entschiedenen Fall, daß lediglich für beide Kassen zweier Betriebe desselben Unternehmers zusammen ein Kassensturz möglich war, Bedeutung hat. Das ergibt sich u.a. aus der unveröffentlichten BFH-Entscheidung vom 3. Mai 1983 VIII R 222/81 (Sachverhalt wiedergegeben bei Reichel, Betriebs-Berater - BB - 1982, 1981). In diesem Fall hat der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 entschieden, daß der - als schwerwiegend angesehene - Mangel einer nicht zeitnahen Kassenbuchführung nicht zwangsläufig zu einer Hinzuschätzung führen muß. Das Urteil des Finanzgerichts (FG), das eine solche Hinzuschätzung vorgenommen hatte, wurde vielmehr mit der Begründung aufgehoben, daß die schätzende Behörde trotz der Buchführungsmängel einleuchtend darlegen müsse, wie die geschätzten Besteuerungsgrundlagen verwirklicht worden sein sollten.

Diese Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 9. März 1967 IV 184/63 (BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349). Aus diesem Urteil läßt sich nicht entnehmen, welcher Art die Pflichtverletzungen gewesen sind, die das FG nach Auffassung des BFH verpflichteten, bis zur oberen Grenze des gegebenen Schätzungsrahmens zu gehen. Die Entscheidung äußert sich unmittelbar nur zur Höhe einer auch vom FG für notwendig gehaltenen Schätzung. Letzteres gilt auch für die BFH-Entscheidung vom 20. September 1989 X R 39/87 (BFHE 158, 301).

Dem Grunde nach zu Recht hat das FG für die Frage, ob eine Hinzuschätzung in Betracht kommt, u.a. auf die Bedeutung der Barkasse für den Betrieb des Steuerpflichtigen abgestellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Juni 1963 VI 2/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 9). Ob es den Umfang der baren Betriebseinnahmen zu Recht für unwesentlich gehalten hat, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Ob das Urteil des FG sachlich richtig ist, kann der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423026

BFH/NV 1990, 484

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