Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung aufgrund einer - auf die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gestützten ‐ Gegenvorstellung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn substantiiert dargetan wird, dass die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör beruht.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Fortsetzung des Verfahrens IX B 13/03 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie machen geltend, der Beschluss sei unwirksam, weil die ihnen zugestellte Beschlussausfertigung nicht (eigenhändig) richterlich unterzeichnet worden sei. Der Senat habe nur die bei den Gerichtsakten verbleibende "Urschrift" untersucht, die den Antragstellern unbekannt sei. Wegen der hierin liegenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) müsse ihre Anfechtung Erfolg haben.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat beurteilt die gegen seinen zuvor genannten Beschluss gerichteten Einwendungen der Antragsteller als Gegenvorstellung. Diese ist nicht statthaft. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller machen lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03 sei fehlerhaft; eine auf solche Einwendungen gestützte Gegenvorstellung ist nicht statthaft (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1080980

BFH/NV 2004, 353

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