Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet einen Verfahrensmangel, mit dem er Verletzung einer richterlichen Hinweispflicht nach §76 Abs. 2 FGO rügt, nur, wenn er konkret einen Verletzungstatbestand und außerdem substantiiert dartut, was er ohne eine solche Verletzung Entscheidungserhebliches (und zwar aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG Entscheidungserhebliches) vorgetragen hätte.

2. Zu den Besonderheiten einer Verfahrensrüge im Anwendungsbereich des §160 AO 1977.

 

Normenkette

AO 1977 § 90 Abs. 2, § 160; FGO §§ 76, 96, 115

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurde, teils weil er nicht gegeben ist.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

2. Soweit Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (hier §76 Abs. 2 FGO; nicht §155 FGO i.V.m. §139 der Zivilprozeßordnung) geltend gemacht wird, fehlt es an der nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung, wie die fachkundig beratenen Kläger auf einen solchen Hinweis reagiert, was genau sie daraufhin vorgetragen hätten (s. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, 31, s. auch Gräber, a.a.O., §76 Rz. 40f., m.w.N.).

3. Soweit die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände allgemein als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu werten sind und den Anforderungen genügen, die nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu stellen sind (dazu Gräber, a.a.O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 37ff., Rz. 40, m.w.N.; s. im übrigen auch insoweit BFH in BFH/NV 1998, 29, 31), erweisen Urteilsbegründung (s. auch die Veröffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 79) wie Akteninhalt, daß eine solche Rüge nicht gerechtfertigt ist, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Es ging und geht im Streitfall nicht um allgemeine finanzgerichtliche Sachaufklärung, sondern -- jedenfalls seit Zugang der Einspruchsentscheidung -- erkennbar vor allem um eine solche im Regelungsbereich des §160 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO, mit der weiteren Besonderheit, daß die Ermittlungen -- zunächst des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --), später des Finanzgerichts (FG) -- einen Sachverhalt betrafen, der sich im wesentlichen im Ausland abgespielt hatte bzw. haben sollte. Die Kläger trafen also verstärkte Mitwirkungspflichten (vgl. §76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. §90 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 46/94, BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51) mit der Folge, daß allein deren Verletzung die Versagung des begehrten Betriebsausgabenabzugs nach sich ziehen konnte (s. auch Beschluß vom 17. März 1997 I B 123/95, BFH/NV 1997, 730; generell Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., §76 Rz. 28, §96 Rz. 9).

b) Infolgedessen mußten die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger damit rechnen, daß ihr Antrag auf Zeugenvernehmung schon deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil er im wesentlichen auf Beschaffung der ladungsfähigen Anschrift einer weiteren Person gerichtet war und ein solches Beweisangebot nicht als adäquate Erfüllung der aus §160 AO 1977 resultierenden (persönlich zu erfüllenden) Benennungsverpflichtung zu werten sein würde, zumal der angebotene andere Zeuge nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht -- wie nach §160 AO 1977 erforderlich (BFH in BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51; s. auch Urteile vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) -- der Empfänger, sondern ein Übermittler sein sollte (vgl. im übrigen auch BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, 802, m.w.N.).

c) Eine den Klägern anzulastende Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten ist außerdem darin zu sehen, daß -- auch im Hinblick auf ihre wechselnden Sachdarstellungen -- der "wahre" Empfänger der streitigen Zahlung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht feststand (s. dazu Senatsbeschluß vom 18. September 1997 X S 7/97, BFH/NV 1998, 279, 280).

d) Unter den gegebenen Umständen ist es unbeachtlich, daß die Kläger eine ladungsfähige Anschrift des von ihnen benannten Zeugen tatsächlich schon in der Klageschrift angegeben hatten, zumal der gegenteiligen Bemerkung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine tragende Bedeutung zukommt.

3. Aus den gleichen Gründen entfällt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die unterlassene Zeugenvernehmung.

4. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorläge, wäre dies unmaßgeblich, weil es -- nach dem Sachstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung -- unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf ihn ankommt (BFH-Urteil vom 28. August 1997 III R 10/96, BFH/NV 1998, 198, 199, m.w.N.; s. auch Gräber, a.a.O., §76 Rz. 40f.), die Ursachen für die unvollständige Sachaufklärung allein in der Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen sind (Urteil in BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51) und die verbleibenden Ungewißheiten zu Lasten der Kläger gehen (Urteil in BFH/NV 1996, 801, 802).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67503

BFH/NV 1998, 1331

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