Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen VII 83/2000)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Germanistik und Anglistik studiert. Sie erwarb den Grad eines Magister Artium; die Magisterarbeit befasste sich mit der mathematisch-strukturellen Analyse von Texten. In den Streitjahren war die Klägerin im Bereich des "Softwaremarketing" tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Tätigkeit für gewerblich und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, neben der EDV-Beratung auch in Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre und damit freiberuflich tätig geworden zu sein. Das Finanzgericht (FG) holte ein Gutachten zu der Frage ein, ob die Klägerin mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre vertraut gewesen sei. Der Gutachter kam zu einem negativen Ergebnis. Das FG wies die Klage ab; der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse sei nicht geführt worden. Das Urteil wurde der Klägerin am 24. März 2004 zugestellt.

Die Begründung der wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde ging am 28. Mai 2004 bei Gericht ein. Zur Begründung des beigefügten Antrags auf Wiedereinsetzung macht die Klägerin geltend, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Begründung mit ihrem Ehemann habe erarbeiten sollen, dass dieser aber kurzfristig in der 20. und 21. Kalenderwoche nach Algerien habe reisen müssen und dass die Prozessbevollmächtigte anschließend erkrankt sei. In der Sache rügt die Klägerin, dass das Verfahren von Anbeginn an mängelbehaftet gewesen sei. Zur Bewertung der freiberuflichen Tätigkeit wäre es notwendig gewesen, sich mit einem der früheren Auftraggeber in Verbindung zu setzen. Ihre Tätigkeit habe nicht aus "Dokumenten" beurteilt werden können. Das Urteil des FG beruhe auf unzulänglicher Information und auf einer gutachterlichen Fragestellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun gehabt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht fristgerecht begründet. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das angefochtene Urteil des FG ist am 24. März 2004 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 24. Mai 2004 endete. Die Begründung der Klägerin ging jedoch erst am 28. Mai 2004 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof(BFH) ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

a) Bei Versäumung einer gesetzlichen Frist ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 56 FGO). Verschuldet ist die Versäumung, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; vgl. auch § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526).

Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48).

b) Im Streitfall ist schon nicht klar erkennbar, inwiefern die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumnis ursächlich war. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Erkrankung so plötzlich und schwer auftrat, dass jegliche Tätigkeit eingestellt werden musste und auch kein Vertreter bestellt werden konnte.

3. Auch entspricht die Beschwerdebegründung nicht den vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) gestellten Anforderungen. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung und Sachaufklärung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).

Die Ausführungen der Klägerin werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Klägerin hat weder dargetan, dass sie vor dem FG einen von diesem nicht beachteten Beweisantrag gestellt habe, noch im Übrigen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG ergeben könnte.

4. Die Niederlegung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten wirkt wegen des Vertretungszwangs vor dem BFH (§ 62a FGO) erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1377915

BFH/NV 2005, 1347

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