Leitsatz (amtlich)

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ebensowenig wie eine Steuerberatungsgesellschaft zur Vertretung vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG befugt (Anschluß an Beschluß des BFH vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121).

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) München hat durch Urteil vom 9. März 1977 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG-Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten, der X-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 6. Juni 1977 gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1977, beim FG München eingegangen am 29. Juni 1977, hat die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerdeschrift, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Aussteller ausweist, ist von zwei vertretungsberechtigten Organen, nämlich den Rechtsanwälten A und B, unterzeichnet. Auf Anforderung der Senatsgeschäftsstelle vom 3. August 1977 wurde eine auf den Rechtsanwalt B lautende Prozeßvollmacht (eingegangen beim Bundesfinanzhof - BFH - am 16. August 1977) vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Auch bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde muß sich der Beteiligte vor dem BFH durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Nr. 1 letzter Satz des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten lassen. Dieses Erfordernis ist Prozeßvoraussetzung; fehlt sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs, so ist dieser unwirksam.

Die Klägerin hat sich bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von ihrem bisherigen Prozeßbevollmächtigten, der oben genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten lassen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind jedoch ebensowenig wie Steuerberatungsgesellschaften zur Vertretung vor dem BFH berechtigt (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 7. August 1978 2 BvR 26/77 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 420, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 53) bestätigt.

2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Vorlage einer auf den Rechtsanwalt B lautenden Vollmacht kann den Mangel der Wirksamkeit, der der Beschwerdeeinlegung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anhaftete, nicht beheben. Der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen im BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76 (BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291) Bezug, gegen den sich eine erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet hat (BVerfG-Beschluß vom 1. August 1977 2 BvR 284/77, nicht veröffentlicht).

Ebenso sind Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Das angefochtene FG-Urteil enthält im letzten Absatz seiner Rechtsmittelbelehrung einen eingehenden Hinweis auf die Vertretungsregelung vor dem BFH. Ferner war im Zeitpunkt des Laufs der Beschwerdefrist bereits der BFH-Beschluß III R 14-15/76 bekannt (z. B. veröffentlicht in Nr. 4/1977 des Bundessteuerblatts Teil II vom 28. Februar 1977).

 

Fundstellen

BStBl II 1979, 99

BFHE 1979, 270

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