Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Aufwendungen bei der Kfz-Gestellung

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner Klärung wegen grundsätzlicher Bedeutung, ob der Wert einer Kfz-Nutzung, der zulässigerweise mit einem pauschalen km-Satz angesetzt wurde, deshalb herabzusetzen ist, weil die damit zusammenhängenden Werbungskosten wegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (hier: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 EStG für Familienheimfahrten) nur beschränkt abziehbar sind.

 

Normenkette

EStG §§ 8, 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4-5; LStR 1992 Abschn. 31 Abs. 7

 

Gründe

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob steuerpflichtige Sachbezüge unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes korrespondierend zum Umfang der steuerlich abziehbaren Werbungskosten ermittelt werden dürfen, ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, insbesondere sonstige Sachbezüge, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Berechnung der Höhe dieses Vorteils hat die Finanzverwaltung in Abschn. 31 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 verschiedene Berechnungsmethoden zugelassen. Dementsprechend hat das Finanzgericht (FG) für die Familienheimfahrten des Klägers nach Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 LStR 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer (1,04 DM pro Entfernungskilometer) angesetzt. Gegen die Höhe dieses aus Vereinfachungsgründen zugelassenen Betrages hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Andererseits hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) saldierend die Kosten für die Familienheimfahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 i.V.m. Nr. 5 Satz 4 EStG 1990 mit 0,65 DM pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen, so daß sich im Ergebnis ein Einkünfte-Mehr von 0,39 DM pro Entfernungskilometer ergibt. Dieser positive Saldo beruht auf der Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 i.V.m. Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Begrenzung ist verfassungsmäßig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140).

Das FG hat auch seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Sachvortrag des Klägers ergaben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger 1993 in ... nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Dem FG mußte sich deshalb insoweit eine weitere Sachaufklärungspflicht nicht aufdrängen. Dies um so weniger, als sich die Berechnung des FA hinsichtlich der Anzahl der Fahrten und der Entfernungskilometer auf die Reisekostenrechnungen des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber stützt. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, spätestens in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt, wie er ihn der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schildert, vorzutragen und eine weitere Sachaufklärung anzuregen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 318

NZA 2000, 714

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