Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenstrennung bei Insolvenz nur eines Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Fällt nur einer der zusammenveranlagten und gegen den Einkommensteuerbescheid gemeinsam klagenden Ehegatten in Insolvenz, so ist die Abtrennung des vom anderen Ehegatten fortgeführten (Beschwerde-)Verfahrens zulässig und zweckmäßig.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 2, § 121 S. 1, § 155; ZPO § 240

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.05.2006; Aktenzeichen 2 K 2519/03)

 

Gründe

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.

Die Trennung ist zulässig, weil die Beschwerde gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 47/06, BFH/NV 2007, 942, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1812049

BFH/NV 2007, 2320

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