Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

  1. Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Danach ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
  2. Eine Gegenvorstellung kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.
 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 2

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05 (BFH/NV 2006, 1106) verwarf der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger). Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 erhob der Kläger "Gegenvorstellung/Anhörungsrüge", mit der er Fehler des finanzamtlichen und des finanzgerichtlichen Verfahrens geltend macht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Danach ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Das ist nicht geschehen. Der Kläger rügt den Ablauf der Außenprüfung und der Verhandlung vor dem Finanzgericht; der Betriebsprüfungsstelle und der Veranlagungsstelle des Finanzamts seien unheilbare Fehler unterlaufen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung XI B 25/05 dessen rechtliches Gehör verletzt hat.

III. Das Institut der Gegenvorstellung ist durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht ausgeschlossen worden; allerdings kann eine Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028). Dafür liegen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.

IV. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004).

Für die Gegenvorstellung ist mangels einer gesetzlichen Regelung eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1523522

BFH/NV 2006, 1483

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