Leitsatz (amtlich)

Zur Beiladung eines früheren Gesellschafters zum Verfahren über die einheitliche Gewinnfeststellung für Wirtschaftsjahre, in denen er noch Gesellschafter war.

 

Normenkette

FGO § 48

 

Tatbestand

Der Hauptprozeß betrifft die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes 1956 der früheren Gesellschafter der X-OHG, die durch das Ausscheiden der einen Gesellschafterin zum 31. Dezember 1956 aufgelöst wurde. Das Unternehmen wird von dem anderen Gesellschafter als Alleininhaber fortgeführt. In dem Hauptprozeß geht es um die Frage, ob der auf den übernehmenden Gesellschafter entfallende Entnahmegewinn, der aus der Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entstanden ist, ein Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG und damit nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt ist. Die Klage hat der jetzige Alleininhaber erhoben.

Das FG zog die ausgeschiedene Gesellschafterin bei, weil die Entscheidung über die Klage davon abhänge, wann die OHG aufgelöst worden sei, und weil durch diese Entscheidung die rechtlichen Interessen der Beigeladenen nach den Steuergesetzen berührt werden könnten.

Gegen den Beiladungsbeschluß legten der Kläger und das FA Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Der Feststellungsbescheid, so führte es aus, betreffe den Kläger zu 2/3 und die Beigeladene zu 1/3. Der Gewinn sei unter Berücksichtigung eines Entnahmegewinns und einer Gewerbesteuerrückstellung festgestellt worden. Der auf die Beigeladene entfallende Teil sei als Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) anerkannt. Streitig sei, ob auch der auf den Kläger entfallende Teil, gemindert um die Gewerbesteuerrückstellung, ein Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe eines Teilbetriebs sei. Falls die Klage Erfolg habe, müsse die bisher gewinnmindernd berücksichtigte Gewerbesteuerrückstellung aufgelöst werden. Das würde zu einer Änderung des einheitlich festgestellten Gewinns der Gesellschaft führen. Durch diese Änderung des Gewinns würden auch die steuerlichen Interessen der ehemaligen Mitgesellschafterin berührt, die nach der Auflösung der Gesellschaft den Beschränkungen des § 239 AO a. F. (vgl. auch § 48 FGO) nicht mehr unterliege, selbst wenn sie nicht zur Geschäftsführung befugt gewesen sein sollte. Für die Beiladung genüge es, daß die Möglichkeit bestehe, daß Interessen berührt werden.

Nach Ansicht des Klägers und des FA ist die Beiladung nicht gerechtfertigt, weil die Interessen der früheren Gesellschafterin nicht berührt würden. Der Streit gehe nur um die Frage, ob die Entnahme des bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks durch den Kläger (Entnahme seines Anteils) zu einer Erhöhung des laufenden Gewinns führe oder aber einen Aufgabegewinn (die Überführung eines Teilbetriebs in das Privatvermögen) darstelle. Überdies sei die Beigeladene nicht zur Geschäftsführung befugt gewesen.

Die Beigeladene macht ihr Interesse an der Beiladung davon abhängig, ob ihre Interessen berührt werden oder nicht.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben.

Wie das FG zutreffend ausführt, richtet sich der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid 1956 nicht bloß gegen den Kläger, sondern auch gegen die Beigeladene als die beiden früheren Gesellschafter (Mitunternehmer) der zum 31. Dezember 1956 aufgelösten OHG. Wie auch der Rechtsstreit um den Gewinnfeststellungsbescheid ausgehen mag, so werden doch mit der Änderung des festgestellten Gewinns möglicherweise auch die auf die früheren Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile geändert. Diese Möglichkeit genügt, um die Beiladung nach § 60 FGO zu rechtfertigen (Urteil des BFH III B 5/66 vom 8. Juni 1966, BFH 86, 327, BStBl III 1966, 466).

Es ist zwar richtig, daß nach § 60 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FGO ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, zu einem die einheitliche Gewinnfeststellung betreffenden Verfahren nicht beigeladen werden kann, wenn es um Fragen geht, die nur der zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter geltend machen kann. Diese Einschränkung greift aber, wie das FG zutreffend darlegt, nicht ein, wenn wie im Streitfalle das Gesellschaftsverhältnis beendet ist, also kein ehemaliger Gesellschafter mehr für den anderen verbindlich handeln kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412768

BStBl II 1968, 35

BFHE 1968, 248

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