Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Revision kann nur auf einen bestimmten Streitgegenstand oder auf einen abtrennbaren prozessual selbständigen Teil eines Streitgegenstandes beschränkt werden.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision ohne Einschränkung mit der Begründung zugelassen, daß die Sache hinsichtlich der für Hotelkosten geltend gemachten Aufwendungen grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser Hinweis bezieht sich nur auf den Anlaß der Revisionszulassung, nicht aber auf deren Umfang. Auch kann die Revision nur auf einen bestimmten Streitgegenstand oder auf einen abtrennbaren prozessual selbständigen Teil eines Streitgegenstandes beschränkt werden, nicht aber auf den Abzug einzelner Betriebsausgaben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 44).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302954

BFH/NV 1998, 1492

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