Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Beschluß des FG

 

Leitsatz (NV)

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu der Möglichkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des FG.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 134; ZPO §§ 579-580

 

Tatbestand

Durch Senatsbeschlüsse ... sind die Rechtsmittel des Einspruchsführers gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) ... kostenpflichtig als unzulässig verworfen worden. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) forderte deshalb vom Einspruchsführer jeweils die Kosten an. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe wies der Senat mit den Beschlüssen ... zurück. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Einspruchsführer mit seinem "Einspruch", den er auch auf entsprechende Hinweise der Geschäftsstelle und des Senatsvorsitzenden aufrechterhalten hat.

Den Einspruch legte der Einspruchsführer wegen Befangenheit der Richter ein. Alle Richter, die an dem "Komplott gegen ihn" beteiligt seien, erkläre er als befangen. Er sehe in den Beschlüssen die wesentlichen Probleme nicht als behandelt an. Die Richter hätten die Akten nie gelesen, deshalb seien auch die Gebührenrechnungen nicht gerechtfertigt; er fordere die Rückerstattung der Gebühren. Ein "Wiederaufnahmeverfahren" sei unbedingt erforderlich. Sämtliche Unterlagen seien einer neutralen Kommission (International Court of Justice, Den Haag) zur Prüfung vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unstatthaft. Gegen Beschlüsse des BFH ist nach der FGO, die das Verfahren vor dem BFH regelt, kein Rechtsmittel gegeben.

Soweit der Einspruchsführer mit seinem Einspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren sollte, kann dem nicht entsprochen werden, weil er keine Gründe vorgetragen hat, die ein Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigen könnten. Grundsätzlich ist ein Wiederaufnahmeverfahren zwar auch gegen Beschlüsse des BFH möglich. Erforderlich dafür ist aber, daß das Vorliegen einer der in § 134 FGO i. V. m. §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung abschließend aufgeführten Gründe schlüssig vorgetragen wird. Die Befangenheit eines Richters, der an dem Beschluß mitgewirkt hat, könnte in diesem Verfahren nur geltend gemacht werden, wenn der Richter an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden war. Für das Vorliegen eines solchen Grundes enthält die Einspruchsbegründung keine Anhaltspunkte. Tatsächlich haben an den Beschlüssen auch keine Richter mitgewirkt, die zuvor erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ausnahmsweise eine Gegenvorstellung -- in die der Einspruch ggf. umzudeuten wäre -- gegen abschließende Entscheidungen der obersten Gerichte, gegen die kein Rechtsmittel mehr vorgesehen ist, für statthaft gehalten, wenn im einzelnen geltend gemacht wird, daß die Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Für das Vorliegen beider Gründe ergeben die Ausführungen des Einspruchsführers keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf eine etwa in Betracht kommende Verletzung rechtlichen Gehörs bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ... hat der Einspruchsführer keine entscheidungserheblichen Einzelheiten vorgetragen, die der Senat nicht berücksichtigt hat, obwohl der Einspruchsführer sie vor Erlaß der Beschlüsse geltend gemacht hat. Seine Ausführungen enthalten auch nichts darüber, daß der entscheidende Senat bei seiner Beschlußfassung unvorschriftsmäßig besetzt war. Der Senat brauchte deshalb eine Umdeutung des unstatthaften Einspruchs in eine Gegenvorstellung nicht in Betracht zu ziehen und über deren Statthaftigkeit nicht zu entscheiden, weil diese ohnehin unbegründet gewesen wäre.

Der Senat kann dem Antrag auf Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige Prüfungskommission nicht entsprechen, weil eine solche Vorlage in den geltenden Verfahrensordnungen nicht vorgesehen ist.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß sich der Beteiligte vor dem BFH -- abgesehen von dem Fall einer Erinnerung gegen den Kostenansatz -- grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Andernfalls ist die Verfahrenshandlung schon wegen der nicht ordnungsgemäßen Vertretung unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419862

BFH/NV 1995, 36

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