Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Beschwerde; Darlegungserfordernisse

 

Leitsatz (NV)

Eine PKH-Beschwerde, zu deren Begründung nichts (Neues) vorgetragen wird, was einen positiven Verfahrensausgang in der Hauptsache wahrscheinlich erscheinen lassen könnte, führt ohne weitere Sachprüfung zur Zurückweisung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wenden sich die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) vor allem gegen Schätzungsbescheide, die der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) gegen sie für die Streitjahre erlassen hat, nachdem sie für diese Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Hilfsweise begehren sie außerdem abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1988 und 1989.

Außerdem haben die Kläger Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das FG mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung erscheine unter den gegebenen Umständen als mutwillig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 8. September 1999 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger fristgemäß Beschwerde eingelegt, diese aber bislang nicht begründet.

Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Auf Antrag erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob hier der Fall einer mutwilligen Rechtsverfolgung vorliegt (s. dazu Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, 741); denn jedenfalls sind die erforderlichen Erfolgsaussichten bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Februar 1999 X B 204 und 205/98, BFH/NV 1999, 1181, 1182, sowie vom 19. Mai 1999 VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 7) nicht gegeben. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was einen für sie positiven Ausgang des Klageverfahrens wahrscheinlich erscheinen lassen könnte (vgl. zu den Darlegungserfordernissen im Rahmen des PKH-Verfahrens z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 V B 48/97, BFH/NV 1998, 563, und vom 9. März 1998 X B 42/97, BFH/NV 1998, 1125).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425587

BFH/NV 2000, 1111

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