Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung für Wohnungen mit baurechtlicher Nutzungsbeschränkung

 

Leitsatz (NV)

  1. Ferien- oder Wochenendwohnungen i.S. des § 10e EStG sind Wohnungen in Sondernutzungsgebieten, die baurechtlich nicht ganzjährig benutzt werden dürfen.
  2. Ist eine Baugenehmigung auf die Errichtung eines Wochenendhauses beschränkt, ist das ganzjährige Bewohnen des Objekts baurechtlich nicht erlaubt. Unerheblich ist, ob der zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist.
  3. Auch ein rechtswidriger, nicht aber nichtiger Baugenehmigungsbescheid schließt ‐ kraft seiner andauernden Regelungswirkung ‐ eine dauernde Nutzung der Wohnung aus. Eine nachträgliche Genehmigung zum dauernden Bewohnen des Objekts ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 Satz 1 BauGB, die erst für die Zukunft wirkt.
 

Normenkette

EStG § 10e; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob die Begünstigung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Wohnung zu versagen ist, die in einem Wochenendhausgebiet ohne wirksamen Bebauungsplan belegen ist, ist durch die Rechtsprechung für Wohnungen, die wie diejenige der Kläger nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung nur als Wochenendwohnung genehmigt wurde, bereits geklärt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine ―die Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG ausschließende― Ferien- oder Wochenendwohnung unabhängig von ihrer ggf. gegebenen Eignung und auch tatsächlichen Verwendung zur Dauernutzung schon dann vor, wenn sie baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf (Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720; vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Ein derartiger baurechtlicher Ausschluss ganzjährigen Wohnens in dem von den Klägern gebauten Objekt bestand schon aufgrund der ausdrücklich auf die Errichtung eines Wochenendhauses bezogenen Baugenehmigung vom 7. Juli 1992. Diese ausdrückliche Genehmigung als Wochenendhaus schloss die Dauernutzung aus. Dies folgt bereits aus den der Genehmigung zugrunde gelegten Bauleitplänen sowie aus § 10 Abs. 1 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Im Hinblick darauf kommt es auf die von den Klägern geltend gemachte Unwirksamkeit des dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde liegenden Bebauungsplans nicht an. Zudem weist auch der Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 des Baugesetzbuches ―BauGB―) eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde trifft, das Gebiet, in dem die Wochenendwohnung liegt, als Sondergebiet aus. Der bestandskräftige Genehmigungsbescheid ist danach allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig. Kraft seiner andauernden Regelungswirkung schließt er eine abweichende Nutzung des Wochenendhauses aus. Die Benutzung einer mit einer Nutzungsbeschränkung belegten Wohnung zum dauernden Wohnen ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 Satz 1 BauGB, die nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder im Allgemeinen genehmigungsbedürftig ist (Senatsentscheidungen in BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, und in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Selbst wenn die Kläger die Genehmigung zum dauernden Bewohnen ihres Hauses erreichen sollten, wirkt diese nicht zurück, sondern erst für die Zukunft. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Nutzungsgenehmigung wegen "Funktionslosigkeit" oder Nichtigkeit des Bebauungsplanes hätte erteilt werden müssen (Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536, und vom 9. Februar 1999 X B 63/98, BFH/NV 1999, 924).

2. Soweit die Kläger Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rügen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Darlegung der Abweichung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) unzulässig.

Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem abstrakten, einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde liegenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerde beschränken sich demgegenüber inhaltlich darauf, die Nichtbeachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH in den Urteilen in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, in BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 und in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225 durch das FG zu rügen. Im Übrigen hat der BFH in den bezeichneten Entscheidungen keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, wonach bei der Frage, ob eine Ferien- oder Wochenendwohnung vorliegt, ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abzustellen ist. Vielmehr kommt es nach nunmehr ständiger Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob das ganzjährige Bewohnen eines Objekts aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung in der Genehmigung ausgeschlossen ist (Senatsentscheidungen in BFH/NV 1996, 536, sowie in BFH/NV 1999, 924).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 557728

BFH/NV 2001, 772

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