Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Beteiligung im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Sind in dem dem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu Grunde liegenden finanzgerichtlichen Verfahren mehr als 50 Personen beigeladen, kann in entsprechender Anwendung des § 60a FGO das Verfahren insoweit entlastet werden, dass nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift und die Entscheidung über die Beschwerde zugestellt werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 60a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.11.2006; Aktenzeichen 6 K 170/04)

 

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 6 K 170/04 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, mit der sie geltend macht, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln, wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zuzulassen. Am Verfahren sind neben der Klägerin weitere 532 Gemeinden und das Unternehmen, dessen Gewerbesteuer-Zerlegung streitig ist, als im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladene beteiligt. Der Senat hält es angesichts der Zahl der Beteiligten für zweckmäßig, in entsprechender Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift, weitere Schriftsätze der Beteiligten sowie die Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuzustellen, die dies innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses ausdrücklich beantragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2007 IV B 76/05, BStBl II 2007, 466).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der § 60a Satz 7, § 56 FGO gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die im Tenor ausgesprochene Antragsfrist (= innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger) in Betracht kommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1818342

BFH/NV 2007, 2316

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