Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Daraus ist zu entnehmen, daß sich der Revisionskläger in ihr zumindest kurz und unter Überprüfung seines Rechtsstandpunktes mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muß (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; Urteile vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523, und vom 12. Februar 1988 VI R 139/84, BFH / NV 1988, 439, jeweils m. w. N.).

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger in der Revisionsbegründung - neben dem Revisionsantrag - nur sein Vorbringen aus der Klagebegründung wiederholt und darüber hinaus lediglich noch angibt, welche Frage nach seiner Auffassung streitig ist.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 416548

BFH/NV 1990, 248

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