Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde, die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht eigenhändig unterschrieben ist, ist als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 129 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluß vom 13. März 1989 dem in Kanada lebenden Kläger aufgegeben, für das weitere Verfahren einen Bevollmächtigten im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu bestellen.

Daraufhin ging am 29. März 1989 beim FG eine ,,Beschwerde" ein, die (links oben) als Absender in Maschinenschrift den Steuerberater A auswies, aber nicht eigenhändig unterschrieben war. Die in der ,,Beschwerde" erwähnte Prozeßvollmacht des Klägers ging beim FG am 10. April 1989 ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Die Geschäftsstelle des II. Senats hat den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß die Beschwerde nicht unterschrieben und daher unzulässig sei. Der Prozeßbevollmächtigte hat geantwortet, er habe am 28. März 1989 die Beschwerde mit Eilbrief an das FG geschickt. Die ihm vorliegende Zweitschrift sei von ihm persönlich unterzeichnet worden. Es sei ihm unverständlich, wie eine nicht unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde zum BFH habe gelangen können. Hilfsweise beantrage er wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daraufhin hat ihm die Geschäftsstelle des Senats mitgeteilt, die beim FG eingegangenen Beschwerdeschriftstücke seien nicht unterzeichnet; eine Kopie fügte sie bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterschrieben ist (§ 129 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, § 155 FGO, § 574 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde kann nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keine Tatsachen angeführt und glaubhaft gemacht hat, die den Schluß rechtfertigen könnten, er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 56 FGO). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden des Klägers gleich (§ 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422973

BFH/NV 1990, 245

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