Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zulassungsfreie Revision wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag; keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

1. Lehnt das FG einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ab und führt es diese ohne den Klägervertreter durch, so wird dadurch nicht die zulassungsfreie Revision wegen mangelnder Vertretung eröffnet.

2. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen weder hinsichtlich des Rechtsmittels der Revision noch bezüglich einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erfüllt, kann offen bleiben, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist.

3. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel unzulässig und das Gericht deshalb an einer Sachentscheidung gehindert ist.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 142; ZPO § 227 Abs. 1, 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Rechtsmittelführer (Kläger) sind Erben des am 13. September 1988 verstorbenen X. Ihre Klagen in der Einkommensteuersache des Erblassers für das Jahr 1987 wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 1993 ist für die Kläger im Termin niemand erschienen. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Gegen das Urteil vom 19. Januar 1993, das dem Bevollmächtigten durch Niederlegung auf der Post mit Postzustellungsurkunde am 24. Februar 1993 zugestellt worden ist, legte der Bevollmächtigte mit am 24. März 1993 beim FG eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 1993 Revision ein. Gleichzeitig beantragte er, falls der Bundesfinanzhof (BFH) ihn nicht als Vertreter zulasse, Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Benennung eines Notanwaltes sowie Akteneinsicht.

Er rügt, daß ihm ein Telegramm wegen Ablehnung der von ihm beantragten Verlegung der mündlichen Verhandlung entgegen der Niederschrift nicht zugeschickt worden sei.

Das FG hat das Rechtsmittel als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ausgelegt, dieser jedoch mit Beschluß vom 30. März 1993 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob die Kläger Revision oder - wie das FG angesichts seines Nichtabhilfebeschlusses vom 30. März 1993 meint - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt haben. Das Rechtsmittel ist in jedem Fall ohne Beachtung des für Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs unwirkam eingelegt worden.

Der Senat ist an die Auslegung durch das FG nicht gebunden (BFH-Urteil vom 28. Juli 1987 VII R 14/84, BFH/NV 1988, 241). Der Wortlaut und der Inhalt des Schreibens vom 22. März 1993 sprechen eher für die Einlegung einer Revision.

a) Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat.

Das FG hat die Revision auch nicht dadurch zugelassen, daß es in dem angegriffenen Urteil die Nichtzulassung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 VIII R 9/88, BFH/NV 1990, 381; vom 23. August 1988 IV R 52/88, BFH/NV 1989, 188).

Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

Lehnt das FG einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 und Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 155 FGO) ab und führt es die mündliche Verhandlung ohne den Vertreter der Kläger durch, so begründet dies keine Rüge fehlender Vertretung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des § 119 Nr. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187, und vom 19. September 1991 XI R 48/89, BFH/NV 1992, 187).

b) Eine nicht statthafte Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Beide Rechtsmittel unterscheiden sich in der jeweiligen Zweck- und Zielrichtung (BFH-Beschluß vom 13. November 1986 V R 79/86, BFH/NV 1987, 107).

c) Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt sowohl für die Revision als auch für die Beschwerde (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 V B 93/90, BFH/NV 1991, 762, ständige Rechtsprechung).

Der Vertreter der Kläger gehört nicht zu diesem Kreis der vor dem BFH kraft Gesetzes zugelassenen Bevolmächtigten.

d) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen sind nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sind die Kläger durch die dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

Zwar hat ein Beteiligter, der nicht über ausreichende Mittel zur Übernahme der Kosten einer Prozeßführung verfügt, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er sein PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und über dieses Gesuch erst nach Ablauf der Frist entschieden wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis - hier die Beauftragung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten - zu beheben (BFH-Beschluß vom 23. Mai 1989 VIII S 5-8/88, BFH/NV 1990, 316, m.w.N.).

Im Streitfall haben die Kläger indessen weder unbedingt PKH beantragt noch die erforderlichen Erklärungen nebst Belegen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO i.V.m. § 142 FGO beigefügt. Der Senat hat deshalb mit Beschluß vom gleichen Tage die Anträge abgelehnt.

e) Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt, so kann unentschieden bleiben, ob ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde oder als Revision, ggf. auch als neben der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537, m.w.N.; ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Tz. 82).

2. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, da das Rechtsmittel unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Akten sind danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz der Kläger im Rechtsmittelverfahren zu dienen (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331, und vom 13. Oktober 1989 V B 18/89, BFH/NV 1990, 517).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Da der Senat dahingestellt läßt, ob die Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (BFH-Beschluß vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419231

BFH/NV 1994, 48

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