Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

 

Leitsatz (NV)

Die beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt auch für Fahrten eines Freiberuflers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar auch dann, wenn dieser ein häusliches Arbeitszimmer hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Stützt sich -- wie im Streitfall -- die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist u. a. darzulegen, daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. Nachweise z. B. bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Daran fehlt es hier. Einer solchen Darlegung hätte es insbesondere auch deswegen bedurft, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 4 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Fahrten eines Freiberuflers zwischen Wohnung und Betriebsstätte (= Beschäftigungsstätte) eingreifen, nach dem Gesetz eindeutig zu bejahen ist. Dieses enthält für Freiberufler i. S. des § 18 EStG keine Ausnahmeregelung. Höchstrichterlich entschieden ist, daß dies auch für einen Freiberufler mit häuslichem Arbeitszimmer gilt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701). Da das Finanzgericht nur die Fahrten des Klägers zwischen der Wohnung und seiner Kanzlei dem beschränkten Betriebsausgabenabzug unterworfen hat, kommt es auf die Frage, wie Fahrten eines Rechtsanwalts zu Gerichten, Ortsterminen u. ä., die von der Wohnung aus angetreten werden, zu beurteilen sind, nicht an. Die Frage, wie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte zu behandeln sind, bei denen ein beruflich bedingter Umweg eingeschaltet wird, ist ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BFH- Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65174

BFH/NV 1995, 870

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