Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels in den Urteilsgründen

 

Leitsatz (NV)

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht gegeben, wenn erkennbar ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Gericht auf unsubstantiiertes Vorbringen nur kursorisch eingeht.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Im März 1987 begann der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei dem als . . . arzt tätigen Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit einer Außenprüfung, die sich auf die Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1985 erstrecken sollte. Während dieser Prüfung forderte der Betriebsprüfer den Kläger zunächst mündlich auf, die Kontoauszüge seines, des Klägers, privaten, bei der A-Bank geführten Bankkontos Nr. . . . vorzulegen. Da die mündliche Aufforderung erfolglos blieb, erließ das FA den hier streitigen Verwaltungsakt vom 14. Juni 1987, in dem es wörtlich heißt:

,,Ich bitte hiermit erneut, die entsprechenden Bankbelege nunmehr bis zum 25. 05. 1987 dem Prüfer vorzulegen. Ich bin jedoch damit einverstanden, daß zunächst nur die Bankauszüge für das Kalenderjahr 1985 vorgelegt werden. Sollten sich bei der Überprüfung dieser Auszüge keine steuerlich bedeutsamen Feststellungen ergeben, werde ich auf die Vorlage der Auszüge für die anderen Jahre verzichten."

Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Prüfung sei festgestellt worden, daß von den Praxiskonten des Klägers Geldbeträge in nicht unerheblichem Umfang auf das private Konto überwiesen worden seien. Es bestehe ein steuerliches Interesse, den Verbleib der Geldbeträge zu überpüfen, z. B. im Hinblick darauf, ob davon Beträge zinsbringend angelegt worden seien. Ferner sei zu überprüfen, ob über das private Bankkonto auch Praxiseinnahmen und -ausgaben abgewickelt worden seien. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1985 IV R 323/84 (BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437) könne sich die Betriebsprüfung auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken.

Mit seiner gegen diesen Verwaltungsakt erhobenen Beschwerde vertrat der Kläger die Auffassung, das Vorlageverlangen sei aus verschiedenen Gründen unrechtmäßig. Abschließend heißt es in der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Beschwerdebegründung vom 11. Juni 1987:

,,Die Bankbelege des privaten Bankkontos gehören nicht zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen des Steuerpflichtigen. Auch diesem Steuerpflichtigen habe ich deshalb in der Vergangenheit auf Anfrage den Rat erteilt, private Kontoauszüge nur solange aufzubewahren, wie sie für die Abwicklung des privaten Zahlungsverkehrs benötigt werden. I. d. R. reicht es aus, nur die Kontoauszüge des jeweiligen Vorjahres zu verwahren. Nach Rücksprache ist der Steuerpflichtige meinem Rat gefolgt. Die Belegsammlung dürfte, falls sie überhaupt noch vorhanden ist, äußerst lückenhaft sein. Das Vorlageersuchen ist deshalb aus tatsächlichen Gründen unerfüllbar."

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Zur Frage der Erfüllbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts heißt es in der Klagebegründung wörtlich:

,,Dem Prüfer wurde ferner mitgeteilt, daß die Sammlung der privaten Kontoauszüge nicht mehr vollständig sei, so daß sein Vorlageersuchen nach allen Kontoauszügen unerfüllbar sei."

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil leide unter einem wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger macht geltend, in Ermangelung einer Aufbewahrungspflicht habe er einen Großteil der vom FA geforderten Kontoauszüge für 1985 bereits vernichtet. Mithin sei das Vorlageersuchen subjektiv unerfüllbar. Von den Kontoauszügen gebe es auch auf seiten des Kreditinstituts keine Zweitschriften oder Kopien, so daß das Vorlageersuchen auch objektiv unerfüllbar sei. Die Erfüllbarkeit eines Vorlageverlangens sei Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 97 AO 1977 Tz. 37 ff.; Dreßler, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1982, 233).

Das FG schweige sich vollkommen darüber aus, warum es einen unerfüllbaren Verwaltungsakt für rechtmäßig ansehe. Der insofern maßgebende Sachverhalt werde nur mit folgendem inhaltsleeren Satz gestreift:

,,Auch daß die Kontoauszüge (möglicherweise) nicht mehr vollständig vorhanden sind, ändert an der Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens nichts."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht statthaft und somit unzulässig (§ 124 FGO).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder - auf Beschwerde - der BFH sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

2. Mangels wesentlicher Verfahrensmängel i. S. des § 116 FGO ist eine zulassungsfreie Revision nicht gegeben. Insbesondere greift die Rüge des Klägers, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), nicht durch.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist zum einen stets anzunehmen, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet hat. Das ist vorliegend erkennbar nicht der Fall.

Ein Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann aber auch dann gegeben sein, wenn das FG bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195). Dabei muß es sich um einen eigenständigen Klagegrund oder um solche Angriffs- und Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden. Dagegen ist die Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandselement einer Rechtsnorm berührt.

Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, das FG habe seinen Einwand, das Vorlageersuchen sei unerfüllbar, übergangen. Bei diesem Einwand mag es sich zwar grundsätzlich um ein selbständiges Verteidigungsmittel handeln; denn nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, nichtig; ein Auskunftsersuchen, das subjektiv nicht erfüllbar ist, wird im Schrifttum für rechtswidrig gehalten (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 92 AO 1977 Tz. 3; Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 97 AO 1977 Tz. 37). Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen dafür, daß der angefochtene Verwaltungsakt subjektiv oder objektiv nicht erfüllbar war, im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt. Er hat nicht behauptet, daß alle Kontoauszüge des Jahres 1985 fehlten. Er hat auch nicht dargelegt, welche Kontoauszüge im einzelnen nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen. Er hat lediglich durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, daß ihm dieser geraten habe, private Kontoauszüge nur solange aufzubewahren, wie sie zur Abwicklung des privaten Zahlungsverkehrs benötigt wurden, und daß er diesem Rat gefolgt sei.

Als Antwort auf dieses Vorbringen genügte der Hinweis des FG, es ändere an der Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens nichts, wenn die Kontoauszüge möglicherweise nicht mehr vollständig vorhanden seien, um das Urteil auch insofern als mit Gründen versehen erscheinen zu lassen. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn erkennbar ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351). Diese Voraussetzung kann sogar dann erfüllt sein, wenn das FG sich nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage geäußert hat (BFH-Urteil in BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195). Im Streitfall war das FG offenkundig der Auffassung, das unsubstantiierte Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Erfüllbarkeit sei nicht geeignet, um das ansonsten gerechtfertigte Vorlageersuchen zu Fall zu bringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417461

BFH/NV 1991, 609

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge