Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen

 

Leitsatz (NV)

Zur Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der Rabattfreibetrag von 2 400 DM (§8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bei verbilligten Flug reisen von Arbeitnehmern eines Reisebüros, welches Flugreisen nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt, auf den ganzen Preisnachlaß anzuwenden ist oder -- wie in Abschn. 32 Abs. 2 Beispiel B LStR angeordnet wird -- nur auf die übliche Vermittlungsprovision des Reisebüros.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Gründe

Sofern der streitige Rabatt -- wie das Finanzgericht im einzelnen ausgeführt hat -- nicht von der Klägerin, sondern von Dritten gewährt worden ist, kommt ein Rabattfreibetrag nicht in Betracht, weil er auf Lohnzahlungen Dritter nicht anzuwenden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330). Sofern der Rabatt dagegen -- wie die Klägerin meint -- von ihr gewährt worden ist, scheitert der Rabattfreibetrag daran, daß die Klägerin Leistungen der verbilligten Art nicht selbst erbringt, sondern nur vermittelt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66712

BFH/NV 1998, 163

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