Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA dem Klagebegehren zum Teil entsprochen und erklären die Verfahrensbeteiligten hierauf die Hauptsache für erledigt, so ist nur noch über die Kosten zu befinden. Die Kosten sind in einem solchen Fall auf die Beteiligten aufzuteilen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer und Umsatzssteuer 1980 die Berücksichtigung von Umzugsaufwendungen und der auf diesen ruhenden Umsatzsteuer (im Wege des Vorsteuerabzugs) begehrt. Im einzelnen erstrebte er die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8 033,74 DM und von Vorsteuerabzugsbeträgen (aufgrund der mit Speditionsrechnung gesondert in Rechnung gestellter Umsatzsteuer) in Höhe von 289,53 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprach dem nicht und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 16. Juni 1982 und die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 28. Mai 1982 anderweitig fest. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgte, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens erklärte sich das FA mit Schreiben vom 21. April 1987 bereit, von den geltend gemachten Umzugskosten von 8 033,74 DM einen Teilbetrag von 3 711 DM als abzugsfähige Betriebsausgaben und den begehrten Vorsteuerabzug von 289,53 DM voll anzuerkennen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 14. Mai 1987 seine Bereitschaft zur Beilegung des Rechtsstreits auf dieser Basis. Mit Schreiben vom 25. Mai 1987 legte das FA die Ausfertigung der gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheide zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1980 vor und erklärte zugleich die Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1987 gab auch der Kläger die Erklärung ab, daß die Hauptsache erledigt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit ist dem angerufenen Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt und das mit der Revision angegriffene Urteil des FG unwirksam geworden.

Ein Fall der teilweisen Klagerücknahme ist nicht gegeben. Zwar hat das FA dem Klagebegehren durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 1987 nur teilweise entsprochen, jedoch sind den vom Kläger abgegebenen Erklärungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß im Umfang seines Nachgebens eine Klagerücknahme erklärt worden ist (BFH-Beschluß vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608).

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, mit denen sie die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist vom angerufenen Gericht nur noch über die Kosten zu befinden. Diese Entscheidung ist, da das FA dem Begehren des Klägers nur zum Teil entsprochen hat, gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352; vom 19. Mai 1972 III B 36/71, BFHE 105, 462, BStBl II 1972, 627, und in BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608).

Bei der Einkommensteuer 1980 hat der Kläger beantragt, die im Erstbescheid festgesetzte Einkommensteuerschuld von 10 816 DM um 2 971 DM herabzusetzen. Da sich der Kläger mit einer nur teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben einverstanden erklärt hatte, führte der geänderte Bescheid nur zu einer Herabsetzung um 1 318 DM auf 9 498 DM. Bei der Umsatzsteuer drang der Kläger mit seinem Begehren (Abzug von 289,53 DM Vorsteuern) voll durch. Mit seinem Klagebegehren von insgesamt 3 260 DM war der Kläger also in Höhe von 1 607 DM erfolgreich. Dies rechtfertigt es, jedem der Beteiligten die Kosten des gesamten Rechtsstreits zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415237

BFH/NV 1989, 369

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