Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerpflicht von Bauleistungen des Grundstücksveräußerers im Bauherrenmodell

 

Leitsatz (NV)

1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß Umsätze (hier: Bauleistungen) eines Unternehmers nicht deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei sind, weil sie beim Leistungsempfänger in die Grunderwerbsteuer einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücksveräußerung und die Bauleistungen von demselben Unternehmer getätigt werden.

2. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH zur Grunderwerbsteuer liegt hierin nicht.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Bauunternehmer A, errichtete u. a. im "A-Bauherrenmodell" Bauwerke. Zunächst verkaufte er den Bauinteressenten Grundstücksanteile oder übertrug ihnen Erbbaurechte, die einem beiliegenden Bauplanvorschlag entsprachen. Die Verträge enthielten die Verpflichtung des Erwerbers gegenüber den übrigen Bauinteressenten, das Grundstück entsprechend dem Plan gemeinsam zu bebauen und einer Bauherrengemeinschaft beizutreten. Später, meist nach mehreren Monaten, beauftragte die Bauherrengemeinschaft die A-Bau-Betreuungs-KG (KG) mit der Baubetreuung. In dem Baubetreuungsvertrag verpflichtete sich die KG, einen Generalunternehmer mit der Errichtung des Gesamtobjekts zu beauftragen. Dem kam die KG durch die Beauftragung des Klägers nach.

Der Kläger erbrachte die entsprechenden Bauleistungen und behandelte sie in seinen Umsatzsteuererklärungen für 1985 und 1986 unter Berufung auf die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 als steuerfrei. Bei der Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) dem nicht, sondern behandelte die Bauleistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf grundsätzliche Bedeutung und Abweichung von der -- in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten -- ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Grunderwerbsteuer stützt. Die grundsätzliche Bedeutung begründet er damit, daß der BFH noch keinen vergleich baren Fall entschieden habe, in dem Personenidentität zwischen Grundstücksveräußerer und Bauunternehmer bestanden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß Umsätze eines Unternehmers nicht deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei sind, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind. Das gilt auch dann, wenn die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze und die an sich nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze von demselben Unternehmer getätigt werden (Senatsurteile vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 260, und vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß die Grundsätze dieser Entscheidungen einer erneuten höchstrichterlichen Überprüfung bedürfen oder daß der Streitfall andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) das angefochtene Urteil auf einen Rechtssatz gestützt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht.

Eine derartige Abweichung liegt nicht vor. Die Rechtssätze, aufgrund deren das FG die Bauleistungen des Klägers als selbständige, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Leistungen behandelt hat, sind umsatzsteuerrechtlicher Art und betreffen den Grundstücksveräußerer; die in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsprechung des BFH betrifft hingegen die Grunderwerbsteuer und den Grundstückserwerber. Ein Widerspruch zwischen den tragenden Rechtssätzen des FG und der genannten Rechtsprechung des BFH besteht deshalb nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420039

BFH/NV 1995, 457

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