Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das FG ist nicht ausreichend bezeichnet im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Beschwerdeschrift lediglich das Beweisthema angibt, zu dem weitere Ermittlungen hätten erfolgen sollen.

2. Anforderungen an Divergenzrüge.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Divergenz oder einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen, hierbei aber das Betriebsgrundstück zurückbehalten hat. Soweit der Kläger rügt, das Urteil sei in diesem Punkte "nicht schlüssig", wendet er sich gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Auch das FG hat -- insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen -- angenommen, daß nicht das gesamte Betriebsvermögen übertragen worden sei. In dieser Hinsicht ist unklar, welches Vorbringen das FG nicht gewürdigt haben soll. Die hiermit verbundene Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66) sind darzulegen:

a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

b) die Beweisthemen und die Beweismittel,

c) der Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat,

d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

e) weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

f) daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr von diesem gerügt werden konnte.

Wird die Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht gerügt, so ist anstelle der unter c) genannten Ausführungen darzulegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG eine Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55).

Im Streitfall kann der Beschwerdeschrift allenfalls das Beweisthema "Entnahme eines Grundstücks" entnommen werden. Im übrigen fehlen die notwendigen Darlegungen.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO erhobene fristgerechte Rüge der Divergenz vom BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82 (BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602) ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es an der erforderlichen Gegenüberstellung von einander abweichender Rechtssätze des BFH und des FG fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423643

BFH/NV 1996, 835

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