Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Werbungskosten i. S. d. § 23 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob Zinsen für Fremdmittel, die für die Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung aufgenommen worden sind, bei Veräußerung der Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist als Werbungskosten i. S. d. § 23 Abs. 4 EStG abgezogen werden dürfen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet, der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben. Die in der Beschwerdebegründung für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage ist nicht klärungsbedürftig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9, m. w. N.).

Zu den Werbungskosten i. S. des § 23 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Wirtschaftsgutes, nicht dagegen die zuvor im Zusammenhang mit dessen Anschaffung oder seiner weiteren Nutzung angefallenen Aufwendungen (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237, m. w. N.).

Sind -- wie im Streitfall -- Fremdmittel für die Anschaffung einer eigengenutzten Eigentumswohnung aufgenommen worden, dauert diese Zweckverknüpfung grundsätzlich an, solange der Tatbestand des Wohnens in der eigenen Eigentumswohnung verwirklicht wird. Für eine -- auch nur teilweise -- Zuordnung von Schuldzinsen reicht nicht aus, daß die Aufnahme der Fremdmittel sich schließlich auch als ursächlich für die spätere Veräußerung er wiesen hat. Ob die Schuldzinsen -- wie im Geltungsbereich der Nutzungswertbesteuerung -- ganz oder in den Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts nach § 21 a EStG nur beschränkt abgezogen werden durften, war insoweit ohne Bedeutung (BFH in BFH/NV 1991, 237, 238). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil bei nach dem 31. Dezember 1986 erworbenen eigengenutzten Wohnungen der Nutzungswert nicht mehr erfaßt wird und deshalb Schuldzinsen nur nach Maßgabe des § 10 e EStG abziehbar sind.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420700

BFH/NV 1995, 965

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