Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unmittelbar beim BFH

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann ausnahmsweise unmittelbar an den BFH gerichtet werden, wenn es den Beteiligten wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, zunächst einen Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VGFGEntlG). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn das FG die Klage des Antragstellers in der Hauptsache abgewiesen sowie den bisherigen Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids gebilligt hat und wenn der Aussetzungsantrag allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet wird (vgl. BFH vom 14. Januar 1988 IX S 2/87, BFH/NV 1988, 514, m. w. N.).

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 417630

BFH/NV 1992, 189

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