Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit eines FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

Enthält ein mit der Revision angegriffenes FG-Urteil eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung, so ist diese vom Bundesfinanzhof zu berichtigen.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. Diese liegt unter anderem vor, wenn das Urteil als Klägerin eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Person übergegangen ist (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Aufl., § 319 Rdnr. 14). So liegt es hier, da die Klägerin A während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben und an ihre Stelle B als Alleinerbin getreten ist. Der erkennende Senat ist im Rahmen des Revisionsverfahrens für die Berichtigung zuständig (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 107 FGO Tz. 3, mit Rechtsprechungsnachweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415560

BFH/NV 1990, 104

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