Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für NZB; Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Beantragt ein Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muß er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 142; ZPO §§ 114, 117

 

Gründe

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozeßbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, muß er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, daß er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, daß er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376).

Dies hat der Antragsteller nicht getan.

Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424742

BFH/NV 2000, 475

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