Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen GrESt bei Umwandlungsvorgängen

 

Leitsatz (NV)

Da die GrESt seit jeher auch Rechtsträgerwechsel erfasst, die nicht Teil eines Leistungsaustauschs "Grundstück gegen Entgelt" sind, bedarf die mit der NZB vorgetragene Rechtsbehauptung, die Besteuerung umwandlungsbedingter Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einer näheren Darlegung, woran gemessen und mit wem oder was verglichen sowie aus welchen Gründen sich ein solcher Gleichheitsverstoß ergeben soll.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 1 K 1173/02)

 

Tatbestand

I. Durch die am 28. November 1997 erfolgte Eintragung einer mit Vertrag vom 19. August 1977 vereinbarten Spaltung ins Handelsregister ging das bebaute Grundstück der bisherigen Eigentümerin (Alteigentümerin), einer GmbH, an der X Straße in Y auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, über. An beiden Gesellschaften sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt.

Nach gesonderter Feststellung des Grundstückswerts auf 7 168 000 DM setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 13. November 1998 wegen eines Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine Steuer von 250 880 DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Steuerbarkeit des Vorgangs gewandt hatte, blieben ohne Erfolg.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Fragen zu,

1. ob es mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren sei, einen "bloßen Organisationsakt ohne Marktberührung" wie einen "Umsatzakt" zu besteuern,

2. ob die Unterscheidung von übertragender und formwechselnder Umwandlung mit Art. 3 GG vereinbar sei, sowie

3. ob die Frage der Vereinbarkeit im Licht der höheren Grundstückswerte gemäß den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) anders zu beurteilen sei als bislang bei der Maßgeblichkeit der Einheitswerte.

Außerdem rügt die Klägerin, dass das Finanzgericht (FG) die im Erörterungstermin eingereichte Klagebegründung nicht berücksichtigt habe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit es um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geht, hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustausches "Grundstück gegen Entgelt" sind. Zu diesen bloßen Rechtsträgerwechseln zählten schon in vorkonstitutioneller Zeit --sogar schon in der Zeit vor dem GrEStG 1940-- auch Grundstücksübergänge infolge von Umwandlungen (vgl. bereits zum GrEStG 1927: Ott, Handbuch des gesamten Grunderwerbsteuerrechts, 4. Aufl. 1936, § 1 Anm. 18). Es fragt sich daher, ob die Erfassung bloßer Rechtsträgerwechsel nicht schon zur üblichen Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer gehört hat, wie sie anfangs ausdrücklich in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG und nunmehr unter der Sammelbezeichnung Verkehrsteuern in Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG Erwähnung und damit verfassungsrechtliche Billigung gefunden hat (vgl. zur Gewerbesteuer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977  1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125, BVerfGE 46, 224, 236). Auf jeden Fall bedarf aber bei dieser Vorgeschichte die Rechtsbehauptung, die Besteuerung solcher umwandlungsbedingten Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einer näheren Darlegung, woran gemessen und mit wem oder was verglichen sowie aus welchen Gründen sich ein solcher Gleichheitsverstoß ergeben soll. Dies ist nicht geschehen.

b) Soweit die Besteuerung derartiger Rechtsträgerwechsel zumindest seit dem 1. Januar 1997 verfassungswidrig sein soll, weil die auf der Grundlage der §§ 138 ff. BewG festzustellenden Grundstückswerte höher ausfielen als die Einheitswerte, ist die Beschwerde bereits deshalb unschlüssig, weil vor 1997 die Einheitswerte regelmäßig nicht die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung solcher Vorgänge bildeten. Die Besteuerung erfolgte nicht gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GrEStG a.F., sondern gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes nach dem Wert der Gegenleistung (vgl. dazu Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl. 1999, § 8 Anm. 65).

c) Bezüglich des Vorbringens, die unterschiedliche Behandlung formwechselnder und übertragender Umwandlungen verstoße gegen den Gleichheitssatz, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2000 II B 108/98 (BFH/NV 2000, 1136) sowie vom 20. Dezember 2000 II B 53/00 (BFH/NV 2001, 817) und der Darlegung, weshalb trotz dieser Beschlüsse (erneuter) Klärungsbedarf bestehen soll.

2. Die Verfahrensrüge, das FG habe die Klagebegründung nicht berücksichtigt, ist ebenfalls nicht schlüssig. Mit der Rüge wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und 2 FGO geltend gemacht. Da die Klagebegründung ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28. November 2002 in diesem Termin überreicht und in diesem Termin ebenfalls ausweislich der Niederschrift die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist, hätte zur schlüssigen Darlegung der Rüge gehört, dass die Klagebegründung Gesichtspunkte enthalte, die nicht Gegenstand der Erörterung waren. Auch dies ist nicht geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1248964

BFH/NV 2005, 69

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