Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Hinweis auf Parallelverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Ist eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn die Kläger darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Rechtsfrage umstritten ist und inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

2. Mit dem bloßen Hinweis auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren macht der Kläger lediglich ein individuelles Interesse an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren geltend.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rdnr. 7, m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z. B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht erkennbar, welcher Rechtsfrage die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen wollen. Sie haben nicht im einzelnen vorgetragen, in welcher Hinsicht die bisherige Rechtsprechung des angerufenen Senats zur Anwendung des § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), die nach ihrer unsubstantiierten Darlegung zu "nicht repräsentativen Fällen" ergangen ist, weiteren Entscheidungsbedarf belassen habe. Andererseits halten die Kläger in Übereinstimmung mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) A offenbar "eine erneute Überprüfung der Rechtsprechung für erforderlich". Auch in dieser Hinsicht geben sie keine Begründung dafür, welche neuen und gewichtigen Gründe zu einer anderen Auslegung des § 17 BerlinFG führen könnten. Die Darlegung der Kläger, in den noch offenen Fällen gehe es um die Anerkennung von Berlin-Darlehen "in einer Größenordnung von mehreren Milliarden DM", reicht hierfür nicht aus. Die Kläger hätten, woran es indes fehlt, darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung bestimmter Rechtsfragen, zu denen sich der BFH bereits geäußert hat, umstritten ist und inwieweit diese Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind (Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 56, m. w. N.).

Ebensowenig genügt der Hinweis der Kläger auf die anhängige Revision gegen das Urteil des FG A vom ... ... den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Denn abgesehen davon, daß die Kläger nichts dazu sagen, ob und inwieweit der vorliegende Streitfall mit demjenigen des FG A vergleichbar ist -- nach ihrer Angabe handelt es sich um ein "parallel laufendes Verfahren" --, wird mit dem Hinweis auf ein beim BFH anhängiges Pa rallelverfahren zunächst nur ein individuelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 23. April 1992 II B 162/91, BFH/NV 1992, 830; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420181

BFH/NV 1995, 325

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