Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift mit dem Zusatz "& Partner"

 

Leitsatz (NV)

Die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift mit "Steuerberater A & Partner" läßt allein nicht den Schluß zu, daß die Beschwerdeschrift von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stammt, der der unterzeichnende Steuerberater angehört.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der beschließende Senat teilt nicht die Auf fassung des Beklagten und Beschwerde gegners (Finanzamt), die Beschwerde sei unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich bei der Ein legung der Beschwerde von einer Steuer beratersozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und nicht von den der Sozietät angehörenden Steuerberatern persönlich habe vertreten lassen.

Die Steuerberater A und B haben zwar die Beschwerdeschrift mit dem Zusatz "A & Partner" unterzeichnet. Außerdem sind in der bei Fensterumschlägen auch ohne Öffnen des Briefumschlags erkennbaren Absenderadresse der Beschwerdeschrift "A und Partner" als Absender angegeben. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die Beschwerdeschrift von einer Gesellschaft stammt, der u. a. die Steuerberater A und B angehören. Vielmehr ergibt sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift, in dem neben A und B noch weitere Steuerberater namentlich und unter Angabe ihrer Berufsbezeichnungen aufgeführt sind und der keinen Hinweis auf eine Gesellschaft enthält, daß die Beschwerde von A und B persönlich für die Klägerin eingelegt wurde. Der Zusatz "A & Partner" unter den Unterschriften macht lediglich deutlich, daß die beiden Steuerberater, die den Schriftsatz unterzeichneten, dabei auch für ihre anderen im Briefkopf genannten Kollegen handelten (s. Senatsbeschluß vom 26. April 1989 I B 90/88, BFHE 156, 397, BStBl II 1989, 599; zur Unzulässigkeit einer Beschwerde, die von einer Steuerberatungs gesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft für einen Mandanten eingelegt wurde, s. Senatsbeschluß vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701). Aus der Absender adresse läßt sich nichts Abweichendes herleiten. In ihr können die Absender der Beschwerdeschrift, die im Briefkopf des Schriftsatzes namentlich aufgeführten insgesamt fünf Steuerberater, schon aus Platzgründen nur mit einer zusammenfassenden Kurzbezeichnung benannt werden. Auch diese Kurzbezeichnung enthält keinen Hinweis darauf, daß eine Personengesellschaft und nicht die einzelnen "Partner" Absender der Beschwerdeschrift sind.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den von der Klägerin bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Dem FG-Urteil lassen sich auch nicht alle die Rechtssätze entnehmen, aus denen die Klägerin eine Abweichung von Entscheidungen des BFH herleitet.

a) Wie der erste Absatz der S. 5 des Urteils des FG zeigt, liegt dem Urteil des FG der Rechtssatz zugrunde, für die Abgrenzung einer stillen Gesellschaft von einem (partiarischen) Darlehensverhältnis komme es maßgeblich darauf an, ob sich die Vertragsparteien zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen demgemäß ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen oder ob sie ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer gegenseitigen Interessen bestimmt werden. Diese Rechtsausführungen des FG stimmen mit dem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 303/84 (BFH/NV 1988, 700) überein, für die Abgrenzung eines Gesellschaftsverhältnisses von einem Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung komme es darauf an, ob die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck verfolgt wird oder ob jeder Beteiligte für eigene Rechnung tätig wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich dem FG-Urteil nicht der davon abweichende abstrakte Rechtssatz entnehmen, die Abgrenzung eines partiarischen Darlehens von der stillen Gesellschaft richte sich in erster Linie danach, ob sich die Parteien vertraglich langfristig einen finanziellen und wirtschaftlichen Handlungsfreiraum absichern. Zwar hat das FG ausgeführt, im Vordergrund des als Darlehensvertrag bezeichneten und auf den 31. Januar 1986 datierten Vertrages habe für den Gesellschafter-Geschäftsführer S nicht die Kapitalanlage zum eigenen Nutzen gestanden, vielmehr sei durch den Vertrag von beiden Vertragsparteien der finanzielle und wirtschaftliche Handlungsfreiraum (der Klägerin) abgesichert worden. Diese fallbezogenen Ausführungen des FG betreffen aber -- wie der ihnen vorangestellte Satz zeigt -- nur die Frage, ob S und die Klägerin hinsichtlich der Kapitalüberlassung ein gemeinsames Ziel oder nur ihre jeweiligen eigenen Interessen verfolgt haben. Es handelt sich somit nur um die Anwendung des der Entscheidung zugrundeliegenden und mit der BFH-Rechtsprechung übereinstimmenden abstrakten Rechtssatzes auf den Streitfall.

b) Das FG-Urteil beruht nicht auf dem Rechtssatz, die Beteiligungen volljähriger Familienangehöriger an einer GmbH seien zusammenzurechnen, wenn zu entscheiden sei, ob zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer ein partiarisches Darlehen oder eine stille Gesellschaft vereinbart worden ist.

Zwar hat das FG eine Interessenverknüpfung zwischen S und der Klägerin und ein von beiden gemeinsam verfolgtes Ziel u. a. auch mit der Tatsache begründet, daß S und sein Vater V die alleinigen Gesellschafter der Klägerin waren. Daraus läßt sich aber nicht ein das Urteil tragender abstrakter Rechtssatz mit dem oben angegebenen Inhalt herleiten. Die zwischen S und V bestehenden familien- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen waren für das FG nur ein Indiz von mehreren Indizien, die bestätigten, daß die zu beurteilende Kapitalüberlassung in tatsächlicher Hinsicht nicht durch die zwischen fremden Dritten im allgemeinen bestehenden Interessengegensätze bestimmt wurde.

c) Dem FG-Urteil läßt sich nicht der Rechtssatz entnehmen, ein zwischen einer GmbH und dem sie beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossener Vertrag über eine gewinnabhängige langfristige Kapitalüberlassung sei als stille Gesellschaft zu beurteilen.

Das FG hat ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Gesellschafter oder auch ein Geschäftsführer seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähre. Das FG-Urteil schränkt diese Aussage nicht dahingehend ein, daß eine langfristige gewinnabhängige Kapitalüberlassung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht als Darlehen, sondern nur als stille Gesellschaft beurteilt werden könne. Aus der Tatsache, daß das FG im Streitfall aufgrund mehrerer Umstände -- z. B. der fehlenden Absicherung der ... DM (s. dazu das BFH-Urteil vom 21. Juni 1983 VIII R 237/80, BFHE 138, 458, BStBl II 1983, 563) -- das zwischen S und der Klägerin hinsichtlich der Überlassung der ... DM bestehende Rechtsverhältnis als typisch stille Gesellschaft und nicht als Darlehensgewährung beurteilt hat, läßt sich nicht schließen, das FG sehe eine langfristige gewinnabhängige Kapitalüberlassung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft in jedem Fall als stille Gesellschaft an.

d) Die Rechtsausführungen des FG zu den Kontrollrechten des S und der Bedeutung der Kontrollrechte für die Beurteilung des zwischen S und der Klägerin hinsichtlich der ... DM bestehenden Rechtsverhältnisse weichen nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 138, 458, BStBl II 1983, 563 und BFH/NV 1988, 700 und dem BFH-Urteil vom 16. Juli 1986 I R 78/79 (BFH/NV 1987, 326) ab.

Das FG hat ausgeführt: Die weitreichenden Kontrollbefugnisse des S als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seien ein weiterer auf die Interessenidentität der Vertragsparteien hinweisender Gesichtspunkt. Sie seien umfangreicher, als die Kontrollrechte, die nach § 233 des Handelsgesetzbuchs (HGB) dem stillen Gesellschafter zustehen. Daher habe für S kein Grund bestanden, Bestimmungen über Kontrollrechte in den auf den 31. Januar 1986 datierten Vertrag aufzunehmen.

Dem läßt sich entnehmen, daß das FG den Umfang der Kontrollrechte für relevant hält und dem Fehlen von Kontrollrechten aufgrund des der Kapitalüberlassung zugrundeliegenden Vertrages dann keine Bedeutung beimißt, wenn dem Kapitalgeber bereits als Gesellschafter-Geschäftsführer Kontrollbefugnisse zustehen, die mindestens denen des § 233 HGB entsprechen.

Diese Rechtsansicht steht mit dem Urteil in BFHE 138, 458, BStBl II 1983, 563 in Einklang. In ihm hat der BFH ausgeführt, eine Einschränkung der Kontrollrechte nach § 233 HGB (früher: § 338 HGB) in dem die Kapitalüberlassung betreffenden Vertrag sei bedeutungslos, wenn der Kapitalgeber bereits aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Lage sei, einen beherrschenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft auszuüben, der er das Kapital überlasse.

Die Rechtsicht des FG steht auch mit den Urteilen in BFH/NV 1987, 326 und 1988, 700 in Einklang. Aus ihnen ergibt sich, daß die einem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehenden Kontrollrechte allein nicht ausreichen, eine Kapitalüberlassung gegen Erfolgsbeteiligung als stille Gesellschaft zu beurteilen. Das FG hat seiner Entscheidung keinen davon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat die Kontrollrechte des S lediglich als ein Indiz von mehreren Indizien angesehen, das für eine zwischen S und der Klägerin bestehenden stille Gesellschaft spricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420179

BFH/NV 1995, 535

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