Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsfähige Tatsachen i. S. von § 108 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung ist entgegen § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ausnahmsweise dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn ein besonders schwerer Verfahrensfehler gerügt wird. Ein solcher ist z. B. dann gegeben, wenn das FG es versäumt hat, einen Antrag als solchen auf Tatbestandsberichtigung auszulegen und zu würdigen.

2. Nach § 108 Abs. 1 FGO kann eine unrichtige Tatsachenfeststellung berichtigt werden, die sich nicht nur aus dem Urteilstatbestand, sondern auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nicht berücksichtigungsfähig ist jedoch eine Aussage, die Teil der rechtlichen Würdigung des FG ist.

 

Normenkette

FGO § 108

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 417962

BFH/NV 1991, 834

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