Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung - einheitlicher Vertrag

 

Leitsatz (NV)

Der auf kritische Stellungnahmen im Schrifttum gestützte allgemeine Hinweis, die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk bzw. zum einheitlichen Vertragsgegenstand habe Widerspruch gefunden, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 145 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dazu trägt sie im wesentlichen vor: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur ,,Einheitstheorie" werde in nicht geringem Umfang widersprochen. Der Umfang der Einheitstheorie sei strittig, ihre Anwendung auf den Streitfall von rechtssystematischer Bedeutung. Das Finanzgericht habe die BFH-Rechtsprechung gründlich mißverstanden. Die Sachverhaltsvoraussetzungen für die Anwendung der BFH-Rechtsprechung lägen in ihrem Fall nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zumindest unbegründet. Es kann offenbleiben, ob sie mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung überhaupt zulässig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Als Zulassungsgrund wird grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Anmerkungen 135 und 149).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird vom Kläger nicht aufgeworfen. Der auf kritische Stellungnahmen im Schrifttum gestützte Hinweis, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum einheitlichen Vertragswerk bzw. zum einheitlichen Vertragsgegenstand habe Widerspruch gefunden, begründet - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu diesem Problemkreis (vgl. Urteil vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898) wird dadurch allein keine klärungsbedürftige Frage mehr aufgeworfen.

Auch die Behauptung, der ,,Umfang der Einheitstheorie" oder ihre Anwendung auf den Streitfall bedürfe aus rechtssystematischen Gründen der Vertiefung oder Klärung, ist zu allgemein gehalten, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen zu können. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, daß vorgetragen wird, welche konkrete und für den Streitfall entscheidungserhebliche Abgrenzungsfrage der Kläger überhaupt aufgeworfen sieht.

Im übrigen enthält die Beschwerdebegründung dem Sinne nach nur noch Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung über den Einzelfall. Eine grundsätzliche Bedeutung wird dadurch nicht dargetan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416545

BFH/NV 1990, 125

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