Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzungsfrist bei NZB

 

Leitsatz (NV)

Weist die Geschäftsstelle des BFH die Revisionskläger schriftlich darauf hin, daß das FG die Revision nicht zugelassen hat, so haben die Revisionskläger spätestens ab Erhalt dieses Schreibens Kenntnis davon, daß das FG-Urteil nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beginnt die zweiwöchige Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Gegen das klagabweisende Urteil, in dem das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 8. Januar 1996 Revision eingelegt. Nach dem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats vom 31. Januar 1996, daß das FG die Revision nicht zugelassen habe, baten die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Februar 1996, das als Revision bezeichnete Rechtsmittel zunächst als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 wies der Vorsitzende des Senats die Kläger darauf hin, daß die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Januar 1996 abgelaufen sei. Daraufhin beantragten die Kläger am 23. Februar 1996, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Sie hätten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des FG darauf vertrauen können und dürfen, daß gegen das Urteil die Streitwertrevision gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung habe keinen Hinweis auf Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) enthalten. Auf diese Vorschrift seien sie erst durch das Schreiben der Geschäftsstelle des XI. Senats vom 31. Januar 1996 verwiesen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 8. Januar 1996 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingegangen ist. Eine Umdeutung der fristgerecht eingelegten Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes vom 6. Januar 1996 haben die Kläger Revision eingelegt. Darüber hinaus kommt eine Umdeutung aber auch deshalb nicht in Betracht, weil dieser Schriftsatz keine Begründung enthält. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist -- anders als die Revision (vgl. § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und zu begründen (§ 115 Abs. 3 FGO; vgl. im übrigen Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 627, m. w. N.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kann den Klägern nicht gewährt werden. Abgesehen davon, daß die unmißverständliche Rechtsmittelbelehrung dem -- seit 1985 -- geltenden Prozeßrecht entspricht, und vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger als berufsmäßigem Vertreter die Kenntnis des Prozeßrechts erwartet werden kann, kann der Wiedereinsetzungsantrag schon wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keinen Erfolg haben. Das Hindernis für die fristgemäße Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erst mit Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden des Senats vom 8. Februar 1996, sondern bereits mit Kenntnis des Schreibens der Geschäftsstelle vom 31. Januar 1996 weggefallen. Hierauf haben die Kläger in ihrem Wiedereinsetzungsantrag selbst hingewiesen. Sie haben innerhalb der Zweiwochenfrist zwar das Rechtsmittel nachgeholt, nicht aber die Gründe für die Wiedereinsetzung dargelegt. Der diesbezügliche Antrag ist erst am 23. Februar 1996, mithin verspätet bei Gericht eingegangen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421582

BFH/NV 1996, 842

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