Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen, die an die Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen sind.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 294 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1995 zugelassen. Der Beschluß wurde am 8. November 1995 zugestellt. Die Revisionsfrist lief am 8. Dezember 1995 ab. Mit Schriftsatz vom 27. November 1995, der am 19. Januar 1996 per Fax beim Finanzgericht (FG) einging, legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision ein.

Wegen der Versäumung der Revisionsfrist macht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geltend: Er habe bereits am 27. November 1995 -- mit einfacher Post -- Revision gegen das Urteil des FG eingelegt. Nunmehr habe er von der Geschäftsstelle des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) erfahren, daß die Revision nicht vorliege. Er beantragt deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt dafür Kopie der betreffenden Seite seines Postausgangsbuchs vor. Danach ergibt sich in der letzten Zeile der Vermerk: "BFH München -- ... GmbH -- Revision ./. FG ... ". Obwohl als Empfänger der BFH in München benannt sei, sei der Brief mit der an das FG adressierten Revisionsschrift an das FG gegangen, weil er mit Fensterumschlag versehen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie ist nicht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision eingelegt worden.

Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO. Der Prozeßbevollmächtigte macht geltend, die Revisionsschrift sei mit einfacher Post am 27. November 1995 an das FG abgesandt worden. Letztlich beruft er sich damit wohl auf einen Verlust des Briefs bei der Postbeförderung. Die vor getragenen allgemeinen Angaben reichen indes nicht aus. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO verlangt die Glaubhaftmachung der "Tat sachen" zur Begründung. Der Prozeßbevollmächtigte hätte also angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit der Revisionsschrift von welcher Person und auf welche Weise (Abgabe beim Postamt oder Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Anm. 48 f., m. w. N. zur Rechtsprechung). Diese Angaben waren glaubhaft zu machen, was gemäß § 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch eine eidesstattliche Erklärung derjenigen Person, die den Brief aufgegeben hat, geschehen konnte.

Die bloße Vorlage der Kopie des Postausgangsbuchs reicht demgegenüber nicht aus. Diese ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sie als Empfänger der Revisionsschrift den BFH ausweist, während der Brief tatsächlich an das FG gegangen sein soll. Darin könnte ein Büroversehen zu sehen sein. Auch dazu hätte im einzelnen dargelegt werden müssen, daß kein Organisationsmangel vorliegt, und von wem die Eintragungen gemacht worden sind und wer diese auf welche Weise überprüft hat, um die Fristeinhaltung sicherzustellen (Gräber/Koch, a.a.O., m. w. N.). Die Klägerin müßte sich ein etwaiges Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421576

BFH/NV 1997, 120

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