Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung eines zweiten Änderungsbescheides nach §68 FGO; PKH-Antrag

 

Leitsatz (NV)

1. Die Überleitung eines zweiten Änderungsbescheides in ein laufendes Verfahren gemäß §68 FGO setzt voraus, daß ein vorausgegangener erster Änderungsbescheid ebenfalls Verfahrensgegenstand geworden ist (BFH-Beschluß vom 15. Mai 1997 XI R 53/88, BFHE 182, 304, BStBl II 1997, 514).

2. Wird PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages durch das FG begehrt, muß der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, daß er einen Antrag auf PKH stellt, sondern auch, daß er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60; vom 24. Januar 1997 X S 24/96, BFH/NV 1997, 376, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO §§ 68, 142; ZPO §§ 114, 117

 

Fundstellen

Haufe-Index 302902

BFH/NV 1999, 49

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