Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Postulationsfähigkeit eines Vertreters; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist; keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzung der Postulationsfähigkeit unzulässig, wenn ein nicht zu dem in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG abschließend aufgeführten Personenkreis zählender Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, wenn das Gericht an einer Entscheidung in der Sache gehindert ist und die Verfahrensakten deshalb unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren zu dienen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; FGO § 78 Abs. 1

 

Gründe

1. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 V B 93/90, BFH/NV 1991, 762, ständige Rechtsprechung).

Weder der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst noch sein Vertreter gehören zu diesem Kreis der vor dem BFH kraft Gesetzes zugelassenen Bevollmächtigten.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung) wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen sind nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden (BFH-Beschluß vom 7. Febraur 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

2. Der Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Übersendung von Kopien der gesamten Akte ist abzulehnen, da das Rechtsmittel unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Akten sind danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im Rechtsmittelverfahren zu dienen (BFH-Beschluß vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419974

BFH/NV 1994, 894

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