Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (NV)

Zur inhaltlichen Bestimmtheit jedes Verwaltungsaktes gehört die Benennung des Inhaltsadressaten, d. h. die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob der im Anschriftenfeld des Steuerbescheides genannte Adressat selbst als Steuerschuldner angesprochen werden sollte oder nur als Bekanntgabeadressat für einen Dritten angeführt ist, ist der Verwaltungsakt in bezug auf den Inhaltsadressaten nicht hinreichend bestimmt.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 2, § 157 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.02.1992 - II B 100/91 (NV); BFH/NV 1992, 784

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132575

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge