Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlermanager kein Freiberufler

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, daß die Tätigkeit eines Künstlermanagers der eines Maklers ähnelt und daher gewerblich ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1

 

Gründe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Entscheidungen vom 30. November 1965 I 157/63 U (BFHE 84, 97, BStBl III 1966, 36), und vom 15. April 1970 I R 107/68 (BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517) darauf hingewiesen, daß er die Tätigkeit des Künstleragenten als maklerähnlich ansieht. Dasselbe muß für den Künstlermanager gelten, da auch er an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist und hierfür ein umsatzorientiertes Erfolgshonorar erhält. Den Grundsatz, daß sogar ein ansonsten freiberuflich Tätiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn er an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen auch nur mittelbar beteiligt ist, hat der BFH auch in jüngerer Zeit erneut bestätigt (Urteil vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15). Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75 (BStBl II 1978, 125, 130) darauf hingewiesen, daß für freiberuflich tätige beratende Ingenieure, Volks- und Betriebswirte charakteristisch sei, daß sie die Beratung ihrer Klienten aufgrund von Verträgen durchführen, nach denen die Beratungstätigkeit die geschuldete Hauptleistung sei und das Honorar grundsätzlich nicht nur bei erfolgreicher Beratung geschuldet werde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417619

BFH/NV 1992, 372

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