Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824). Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig.

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824). Darauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig.

Im Streitfall ist zwar die Beschwerde fristgerecht, deren Begründung dagegen verspätet eingegangen.

Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Der Antrag wäre jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Hinweises auf die Verfristung der Beschwerdebegründung zu stellen gewesen. Vor allem hätte innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdebegründung) nachgeholt werden müssen (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO). Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Antragsfrist hat der Kläger nicht beantragt. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Die bloße Berufung auf Krankheit ist dafür nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1996 XI B 150 -- 152/96, nachfolgend abgedruckt).

Daneben kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423758

BFH/NV 1997, 425

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