Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Anforderungen an die Begründung; Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke; Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer

 

Leitsatz (NV)

1. Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargetan.

2. Lässt sich der gemeine Wert unbebauter Grundstücke nicht unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke ableiten, ist die Bewertung auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) zulässig.

3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung und die Grundsteuer sind trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte verfassungsgemäß.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; BewG §§ 9, 129

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 2 K 2355/05)

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert für ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 1994 erworbenes Grundstück im Einspruchsverfahren auf den 1. Januar 1996 auf 16 900 DM (8 640 €) und den Grundsteuermessbetrag auf 30,24 € fest und setzte die Grundsteuer für 1996 auf 181,44 € fest. Das FA berücksichtigte dabei den als Straßenland ausgewiesenen Teil des insgesamt unbebauten Grundstücks mit 10 DM/qm und das übrige Grundstück mit 25 DM/qm. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung dieser Bescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt hatte, blieb erfolglos.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der als Straßenland vorgesehene Teil des Grundstücks sei wertlos. Es sei ungeklärt, ob das Land eine Entschädigung für eine Abtretung dieses Grundstücksteils zahlen werde. Auch der Wertansatz von 25 DM/qm für das übrige Grundstück sei nicht nachvollziehbar. Eine Schätzung des Werts unbebauter Grundstücke auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgrund der Bodenrichtwerte sei unzulässig. Das FG habe zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls unbegründet.

1. Mit den im Stil einer Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom FA der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Werte legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dar (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 129/04, BFH/NV 2006, 128, m.w.N.). Der Kläger hat sich mit der Rechtsprechung des BFH, wonach der gemeine Wert unbebauter Grundstücke (§ 9 des Bewertungsgesetzes --BewG--) als Grundlage für die Einheitsbewertung entweder unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke oder auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten zu ermitteln ist, nicht auseinandergesetzt (BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung dient die Ableitung des gemeinen Werts aus Richtwerten der gleichmäßigen Besteuerung. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Vorschriften seiner Ansicht nach das Land die Möglichkeit haben soll, die entschädigungslose Abtretung eines Grundstücksteils für den Straßenbau zu fordern, obwohl Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässt. Solange die Abtretung nicht erfolgt, hat der jeweilige Grundstückseigentümer den bei der Bewertung zu berücksichtigenden Vorteil, das ganze Grundstück als Garten nutzen zu können.

2. Ob der Kläger seine Auffassung, die Einheitsbewertung und die Grundsteuer seien verfassungswidrig und der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503), kann dahinstehen. Die Rechtslage ist insoweit durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, der die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428, und vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983, und vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; hinsichtlich der in §§ 129 bis 132 BewG vorgesehenen Vorschriften für die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 56/05, BFH/NV 2006, 919; das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006  1 BvR 645/06 nicht zur Entscheidung angenommen). Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369). Die vom Kläger angeführten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 wurden vom BVerfG mit Beschlüssen vom 3. März und 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1626733

BFH/NV 2007, 13

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