Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbsteingelegte Beschwerde gegen Ablehnung der PKH durch FG

 

Leitsatz (NV)

1. Eine von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG kann umgedeutet werden in einen Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des FG.

2. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Beschwerdeverfahrens.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit einer auf den 1. Januar 1981 erfolgten Zurechnungsfortschreibung. Für das fragliche Grundstück ist im Grundbuch als Eigentümer eine Erbengemeinschaft eingetragen. Die Antragstellerin ist an dieser Erbengemeinschaft beteiligt, nicht aber der Antragsteller. Das Finanzamt (FA) hat bei der Zurechnungsfortschreibung das Grundstück den Erben entsprechend ihren im Testament der Erblasserin festgelegten Erbanteilen zugerechnet. Mit ihrer Klage machten die Antragsteller geltend, daß dem Antragsteller ein Anteil von 14,73 v. H. und der Antragstellerin ein höherer Anteil zuzurechnen sei.

Die Antragsteller begehrten für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH). Mit Beschluß vom 15. Juni 1989 hat das FG diesen Antrag abgelehnt.

Dieser Beschluß wurde den Antragstellern am 20. Juli 1989 zugestellt. Mit beim FG am 7. August 1989 eingegangenem Schreiben legten die Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie tragen im wesentlichen vor: Die Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdeentscheidung sei falsch, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, daß der Antrag auf PKH selbst beim Bundesfinanzhof (BFH) auch ohne Anwalt gestellt werden könne. Sie beantragen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Zweiwochenfrist zu knapp gewesen sei. Bezüglich des Antrags auf PKH nehmen sie im wesentlichen auf ihre früheren Schriftsätze Bezug. Darüber hinaus wenden sie sich gegen die Verhandlungsführung in der mündlichen Verhandlung beim FG und leiten daraus eine Befangenheit der beteiligten Richter ab.

Sie beantragen, den Beschluß des FG aufzuheben und ihnen PKH zu gewähren und einen Anwalt beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des FG wäre nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs schon deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt wurde. Zugunsten der Antragsteller legt der Senat deren Begehren dahin aus, daß sie beim BFH zunächst nur PKH für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG beantragen. Diesen Antrag können sie selbst stellen.

2. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Anwalts wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung ist einem Beteiligten PKH zu bewilligen und ggf. ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, m. w. N.).

Entscheidend für den Antrag sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Beschluß des FG, mit dem die PKH abgelehnt wurde. Diese hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beurteilung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das FG ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit der Zurechnungsfortschreibung lassen bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Das Vorliegen einer Ausnahme von der im Regelfall bestehenden Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht erfolgversprechend dargetan. Das Vorbringen der Antragsteller läßt auch nicht auf einen erheblichen Verfahrensmangel schließen.

Da bereits aus diesem Grund der Antrag abzulehnen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerde nicht bereits deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil sie wegen Versäumung der Frist des § 129 Abs. 1 FGO unzulässig ist. Zwar hat ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein statthaftes Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Dies haben die Antragsteller versäumt, da sie ihren selbst eingelegten und als Beschwerde bezeichneten Antrag erst nach Ablauf der ihnen bekannten Frist gestellt haben. Ob ihnen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist nicht mehr zu entscheiden, da ihr Antrag aus anderen Gründen ohnehin abzulehnen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416713

BFH/NV 1990, 665

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