Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für Antrag auf Tatbestandsberichtigung durch BFH - Nichterhebung von Gerichtskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer Revisionsentscheidung besteht Vertretungszwang durch einen Angehörigen der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, da diese Berichtigung zum Revisionsverfahren gehört.

2. Die Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anschluß an BFH-Beschluß vom 12. 2. 1987 VIII S 14/86, BFH / NV 1987, 786).

 

Normenkette

FGO § 108; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 415953

BFH/NV 1990, 181

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