Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung nach § 115 FGO a.F.: Keine Bindung bei offensichtlicher Gesetzwidrigkeit, gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (NV)

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO a.F. durch das FG ist für den BFH nicht bindend, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der als rechtsgrundsätzlich angesehenen Streitfrage nach der kumulativen Begründung des vorinstanzlichen Urteils keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ―die X-GbR― einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten hat.

1. Zum einen veräußerte die X-GbR folgende Mehrfamilienhäuser:

Objekt

Erwerb

Veräußerung

"A"

09.02.1982

20.01.1987

"B"

05.02.1982

16.01.1988

"C"

30.10.1978

27.12.1988

"D"

10.09.1980

11.09.1989

2. Zum anderen erwarb sie von der Y-AG mit Vertrag vom 30. Dezember 1986 (Kaufvertrag I) das Fabrikgrundstück "E" (169 127 qm) zum Preis von 3,6 Mio. DM unter der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass durch "behördliche Verlautbarungen die geplante Nutzung als Gewerbebetrieb … oder die Erlaubnis zum Bau von Verkaufs-(…)-betrieben in Frage gestellt ist". Daraufhin veräußerte die X-GbR eine noch zu vermessende Fläche von 44 000 qm an die Z-GmbH zum Zwecke der Bebauung mit einem … für 3,5 Mio. DM sowie gegen eine in Raten zu erfüllende Entschädigung (3 Mio. DM) für die Wertminderung des auf einem vermieteten Nachbargrundstück ("N"), das sich gleichfalls im Eigentum der X-GbR befand, betriebenen kleineren Lebensmittelsmarkts. Der Z-GmbH wurde ein Rücktrittsrecht "bis einen Monat nach Vorlage der bestandskräftigen Baugenehmigung" eingeräumt, von dem sie ―nachdem die Genehmigung nicht erteilt wurde― im September 1988 Gebrauch machte. Bereits im September 1987 hatte die X-GbR ihrerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag I gegenüber der Y-AG erklärt. Da die Y-AG das Vorliegen von Rücktrittsgründen bestritt, vereinbarten die Vertragsparteien am 25. Mai 1988 erneut den Verkauf (Kaufvertrag II) des Grundstücks "E" an die X-GbR (Preis wiederum 3,6 Mio. DM). Hiervon veräußerte die X-GbR:

Am 7. Mai 1988 (d.h. vor Abschluss von Kaufvertrag II) eine bebaute Teilfläche (36 500 qm) an die B-OHG zum Preis von 3,4 Mio. DM,

am 19. Dezember 1989 eine bebaute Fläche (4 564 qm) für 0,35 Mio. DM an Frau T,

am 17. Februar 1992 eine unbebaute Fläche (3 348 qm) für rd. 0,127 Mio. DM an Herrn T sowie

am 18. März 1989 ―im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks "N"― eine weitere Teilfläche. Da der Erwerber den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, erklärte die X-GbR den Vertragsrücktritt. Die Vereinbarung wurde daraufhin nicht vollzogen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (betreffend die Jahre 1989 bis 1991) vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die Auffassung, dass die Klägerin gewerblich tätig gewesen sei, und erließ für das Streitjahr (1988) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Gewinnfeststellungsbescheid sowie einen (erstmaligen) Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

3. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht ―FG― (vgl. die Veröffentlichung in Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst ―DStRE― 2000, 1306) führte zur Frage, ob die Klägerin vermögensverwaltend tätig gewesen sei, im Wesentlichen aus, dass die X-GbR deshalb einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, weil mit den Veräußerungen zu 2. a bis d die maßgebliche 3-Objekt-Grenze überschritten worden sei. Unerheblich sei hierbei, dass die Durchführung des Kaufvertrags zu 2. d an der Zahlungsunfähigkeit des Käufers gescheitert sei. "Darüber hinaus" sei die Tätigkeit aber auch "aus anderen Gründen", nämlich deshalb als gewerblich einzustufen, weil die X-GbR nicht nur Teilflächen des Grundstücks "E", sondern auch die Mehrfamilienhausobjekte "A" bis "D" veräußert habe. Dem Umstand, dass bei einzelnen dieser Objekte der Zeitraum von 5 Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung überschritten worden sei, komme keine Bedeutung zu. "Darüber hinaus nähere sich die planmäßige Erschließung von Industriebrachen (offensichtlich gemeint: Grundstück "E") … dem Bild eines gewerblichen Baulanderschließungsunternehmens".

Die Vorinstanz hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob auch rückabgewickelte Grundstücksverkäufe als Objekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze gelten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz, den Gewinnfeststellungsbescheid 1988 und den Gewerbesteuermessbescheid 1988 vom … sowie die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Da das vorinstanzliche Urteil am 10. Juli 2000 verkündet wurde, bestimmt sich die Zulässigkeit der Revision nach § 115 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 dieses Gesetzes).

2. Hiernach (vgl. § 115 Abs. 1 FGO a.F.) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zwar dann zu, wenn das FG sie zugelassen hat (zur Streitwertrevision vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG― sowie dessen Verlängerung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlÄndG― vom 17. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2447). Auch ist der BFH an die Zulassung durch die Vorinstanz selbst im Falle einer sachlich falschen Entscheidung gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt diese Bindungswirkung jedoch dann, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 27. März 1969 IV 241/64, BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353; vom 14. Oktober 1976 V B 21/76, BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774; vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109; vom 10. August 1990 VI R 62/87, BFH/NV 1991, 256; vom 17. Dezember 1998 IV R 43/98, BFH/NV 1999, 1190; krit. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 45).

3. Von Letzterem ist im Streitfall auszugehen.

a) Hierbei ist weder darauf einzugehen, ob die fehlerhafte Einschätzung der Vorinstanz, die Rechtsprechung des BFH habe bisher noch nicht zu der im anhängigen Verfahren streitigen Frage Stellung genommen, geeignet ist, die offensichtliche Gesetzwidrigkeit der Zulassungsentscheidung zu begründen (vgl. hierzu BFH-Entscheidung vom 8. November 1968 VI R 216/67, BFHE 94, 449, BStBl II 1969, 206; zur Berücksichtigung gescheiterter Grundstücksverkäufe im Rahmen der sog. 3-Objekt-Grenze s. Senatsurteil vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797; dazu Beschluss vom 3. März 1995 VIII B 58/94, BFH/NV 1995, 974; zustimmend BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, zu Abschn. II. 3. d; ohne Stellungnahme Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 78, 81/94, BFH/NV 1996, 535). Auch ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Erwägungen des FG zur Baulanderschließung für sich genommen die Annahme eines Gewerbebetriebs rechtfertigen.

b) Denn der erkennende Senat ist an die Zulassungsentscheidung des FG jedenfalls deshalb nicht gebunden, weil die Vorinstanz ―wie den Entscheidungsgründen zweifelsfrei zu entnehmen― unabhängig davon, ob der gescheiterte Grundstücksverkauf vom 18. März 1989 (vgl. vorstehend Abschn. I. 2. d der Beschlussgründe) in die Prüfung des Überschreitens der 3-Objekt-Grenze (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; zu unbebauten Grundstücken s. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608) einzubeziehen ist, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ("aus anderen Gründen") bejaht hat. Tragend hierfür sei ―so das FG―, dass die X-GbR nicht nur 3 Teilflächen des Grundstücks "E", sondern auch 4 Mehrfamilienhäuser (Objekte "A" bis "D"; vgl. Abschn. I. 1. und 2. a bis c der Beschlussgründe) veräußert habe und nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Objekt "A", sondern auch die außerhalb des ("Regel"-)Zeitraums von 5 Jahren zwischen Erwerb und Verkauf (vgl. auch hierzu BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) veräußerten Mehrfamilienhäuser "B", "C" und "D" als Zählobjekte im Sinne der 3-Objekt-Grenze zu werten seien.

c) Ist somit ―insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung des Objekts "A"― von einer kumulativen Begründung des vorinstanzlichen Urteils auszugehen, die ―ohne Rücksicht auf die als rechtsgrundsätzlich angesehene Streitfrage― die Entscheidung des FG-Urteils trägt, so kommt der Rechtssache ―mangels Entscheidungserheblichkeit― offenkundig keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, m.w.N.). Spricht das FG ―unter Nichtbeachtung seiner eigenen Erwägungen― gleichwohl die Zulassung aus, ist diese offensichtlich gesetzwidrig und damit ―wie dargelegt― für den erkennenden Senat nicht bindend.

d) Ob diese Folgerung dann eine Ausnahme erfährt, wenn in der Revisionsbegründungsschrift einer der in § 116 FGO a.F. genannten absoluten Revisionsgründe formgerecht dargelegt wird (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., 4. Aufl., § 116 Rz. 3) oder nach dem dem Revisionsgericht zugänglichen Sachstand Hinweise auf einen ―von Amts wegen zu prüfenden― Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vorliegen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 50), kann im Streitfall offen bleiben. Abgesehen davon, dass für Letzteres keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist insbesondere der Vortrag, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und Teile des Gesamtergebnisses unberücksichtigt gelassen, nicht geeignet, das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO a.F. schlüssig darzulegen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift, das FG habe Beweisanträge dazu übergangen, ob "für das Jahr 1988 Prüfungshandlungen ohne Prüfungsauftrag vorgenommen" worden seien (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., 4./5. Aufl., § 119 Rz. 25 a.E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 853162

BFH/NV 2003, 50

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