Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB bei Zinsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Abgrenzung der Beschwerde- von der Revisionsbegründung.

2. Zum Zinsbescheid wegen Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) gegenüber Miterben.

 

Normenkette

AO 1977 § 1 Abs. 3 S. 1, § 3 Abs. 3, §§ 37-38, 44, 119, 237; FGO § 115

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die zur Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht (ausreichend) dargetan bzw. nicht gegeben.

--Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m. w. N.) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nichts vorgetragen. Auch mittelbar, aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 16), ist zu diesem Zulassungsgrund nichts zu ersehen.

--Divergenz zum zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1972 II 42/67 (BFHE 108, 257, BStBl II 1973, 372) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um die Bestimmtheit (die genaue und exakte Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Inanspruchnahme einer Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht) eines Verwaltungsakts (§ 119 der Abgabenordnung -- AO 1977 --; dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 AO 1977 Tz. 2 ff.) und die Wirksamkeit seiner Bekanntgabe (Tipke/Kruse, a. a. O., § 122 AO 1977 Tz. 2 ff.) ging, während sich die Kläger hier dagegen wenden, daß "nur sie" in Anspruch genommen wurden, in Wahrheit also die Rechtmäßigkeit der an sie gerichteten Zinsbescheide angreifen. Dabei übersehen sie, daß sie darin gemäß § 237 AO 1977 -- zumindest auch -- als Gesamtschuldner auf Grund eigener Tatbestandsverwirklichung (Tipke/Kruse, a. a. O., § 44 AO 1977 Tz. 5) in Anspruch genommen werden, die Erbengemeinschaft als solche jedenfalls nicht angesprochen ist und hinsichtlich des Zinsanspruchs nach § 237 AO 1977 als Steuersubjekt überhaupt nur in Betracht käme, wenn sie als solche die in Frage stehenden Verfahren betrieben hätte (vgl. §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 und 237 AO 1977; dazu allgemein: Tipke/Kruse, a. a. O., § 237 AO 1977 Tz. 7, m. w. N.). Das aber war nicht der Fall.

Was im übrigen die Schwester der Kläger angeht, so war sie an der Tatbestandsverwirklichung nach § 237 AO 1977 -- auch nach dem Beschwerdevorbringen -- nicht beteiligt. In ihrer Eigenschaft als Miterbin nach ihren Eltern aber mußte sie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO 1977; dazu Tipke/Kruse, a. a. O., § 44 AO 1977 Tz. 13). Das macht vollends deutlich, daß die von den Klägern behauptete Rechtsbeeinträchtigung nicht eine möglicherweise als Wirksamkeitsmangel zu qualifizierende Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der Adressierung der angefochtenen Zinsbescheide bzw. einen hieraus folgenden Bekanntgabefehler, sondern deren materiell-rechtlichen Inhalt betrifft.

--Für das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels (unterlassene notwendige Beiladung der Schwester) ist bei einer solchen Sach- und Rechtslage kein Raum.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422371

BFH/NV 1997, 829

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