Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag, die Vollziehung eines -- mit der Klage angefochtenen -- Verwaltungsaktes auszusetzen, kann keinen Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, weil der BFH die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im klageabweisenden Urteil als unzulässig verworfen hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 5 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 67559

BFH/NV 1998, 1366

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