Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtaufwand eines sog. Modernisierungsmodells als Anschaffungskosten

 

Leitsatz (NV)

Sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen eines sog. Modernisierungsmodells für den Erwerb renovierter und modernisierter Eigentumswohnungen getätigt werden, stellen Anschaffungskosten dar, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen eines anschaffungsnahen Aufwandes vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Frage, ob Renovierungs- und Modernisierungskosten auch dann als anschaffungsnaher Aufwand zu behandeln sind, wenn die im Streitjahr gültige Aufgriffsgrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 20 v.H. unterschritten ist, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Es liegt nämlich ein sog. Modernisierungsmodell vor, bei dem die Kläger als Anleger unter Einschaltung eines Treuhänders ein Bündel von Verträgen geschlossen haben, das insgesamt darauf gerichtet war, für einen von vornherein festgelegten Gesamtaufwand das Eigentum an renovierten und modernisierten Eigentumswohnungen zu erlangen. In einem solchen Fall sind die Kosten der Renovierung und Modernisierung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; Beschluß vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883) als Anschaffungskosten zu beurteilen, weil sie zu den Aufwendungen gehören, die geleistet werden, um den Erwerbsgegenstand (die renovierte und modernisierte Eigentumswohnung) zu erlangen; auf das Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen des anschaffungsnahen Aufwandes (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285 m.w.N.) kommt es daher nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423315

BFH/NV 1994, 852

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