Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Nicht klärungsfähig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist in einem Verfahren wegen Mineralölbesteuerung von Entnahmen infolge nicht bewilligter Verwendung die Frage, ob bei verfassungskonformer Anwendung der Begünstigungsvorschrift eine Bewilligung für diese Verwendung zu erteilen gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a, b a.F.; ZG § 55 Abs. 8-9

 

Gründe

Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung kommt nicht in Betracht, weil es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt (zu dieser Voraussetzung Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 10 f.).

Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a und b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) a. F. (Fassung gemäß Art. 4 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981, BGBl I 1981, 537, BStBl I 1981, 523) - Steuerbegünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe von Luftfahrtunternehmen außer im grenzüberschreitenden Verkehr nur im Linienverkehr - wäre im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit von Mineralölsteuer- und Zollfestsetzungen für im inländischen Bedarfsflugverkehr verwendete Betriebsstoffe geht, nicht zu entscheiden. Wie sich der Vorentscheidung entnehmen läßt, beruhen die Abgabenfestsetzungen auf § 55 Abs. 8 und 9 des Zollgesetzes i. V. m. § 7 Abs. 2 und 1 MinöStG (Entnahme infolge zweckwidriger, weil nicht bewilligter Verwendung; vgl. auch den im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluß der Vorinstanz vom 24. April 1986 IV 206/85 A (Z), Zeitschrift für Zölle u. Verbrauchsteuern - ZfZ - 1987, 183). Bewilligt war der Klägerin die abgabenbegünstigte Betriebsstoffverwendung nur im grenzüberschreitenden Luftverkehr (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b MinöStG a. F.), nicht aber für Inlandsflüge. Die Frage, ob der Klägerin eine Bewilligung auch für die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen für inländische Flüge zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nur in einem Rechtsstreit über diese Frage würde es von Bedeutung sein, ob der Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes oder ein sonstiger Verfassungsgrundsatz einer Besteuerung im Falle der Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im inländischen Bedarfsflugverkehr entgegensteht (vgl. etwa Finanzgericht München, Urteil vom 22. Oktober 1986 III 121/82 Z, ZfZ 1987, 181) . . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 422846

BFH/NV 1992, 139

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