Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im Rahmen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO prinzipiell unbeachtlich.

2. Im anhängigen Verfahren entscheidungserheblich ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht, wenn ihre Beantwortung den Ausgang des Verfahrens unberührt läßt.

3. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 15 Abs. 2

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist teils unzulässig, teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; s. dazu näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 51, 55 und 60, m. w. N.) nicht in der erforderlichen Weise begründet wurden bzw. nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Juli 1997 X B 35/97 und vom 30. Juli 1997 XI B 218--221/95, BFH/NV 1998, 182 und 190, 191; Gräber, a. a. O., Rz. 58 und 62) oder in allgemeingehaltenen, unsubstantiierten Ausführungen (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1997 III B 213/96 und 6. August 1997 VIII B 88/96, BFH/NV 1998, 180, 181 und 168; Gräber, a. a. O., Rz. 55 und 61, m. w. N.) erschöpft. Das gilt auch für die Einwände gegen die letztlich auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung der Betätigung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als einer reinen Vermietungstätigkeit.

2. Die zu den Voraussetzungen und zur Bedeutung der Investitionszulage in der Beschwerdeschrift angesprochenen Rechtsfragen mögen zwar, für sich gesehen, grundsätzlich bedeutsam sein; aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, daß sie nicht entscheidungserheblich sind. Die Klageabweisung ist nämlich in erster Linie auf die Erkenntnis gestützt, daß die Tätigkeit der Klägerin "über eine bloße Vermögensverwaltung nicht hinausgeht". Nur hilfsweise erörtert (und verneint) das Finanzgericht (FG) die Gewinnerzielungsabsicht, für die allein es auf die Behandlung der Investitionszulage ankommen könnte. Auch ohne diese Ausführungen könnte das erstinstanzliche Urteil Bestand haben. Die hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen sind also in diesem Verfahren nicht klärungsfähig (s. dazu auch Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 X B 13/97, BFH/NV 1997, 792; Gräber, a. a. O., Rz. 10 f. und 59), zumal um die Rechtmäßigkeit eines auf §180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten (negativen) Feststellungsbescheids gestritten wird.

3. Soweit in der Beschwerdeschrift Widersprüche zu BFH-Entscheidungen behauptet werden, fehlt es an den nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen konkreten Darlegungen (s. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1997 X B 25/96, vom 30. Juli 1997 II B 18/97 und vom 21. August 1997 VIII B 66/97, BFH/NV 1998, 41, 18 und 195; Gräber, a. a. O., Rz. 10 f. und 63).

4. Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67586

BFH/NV 1998, 1236

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge